Ratgeber - gesetzliche Krankenkassen
 
   



Leistungsumfang
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat ihren Ursprung in der von Bismarck 1883 ins Leben gerufenen Sozialgesetzgebung, der Reichsversicherungsordnung ( RVO).

Die Grundidee der GKV ist, zu gewährleisten, dass die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sichergestellt wird. Die Versicherungspflicht wurde dabei an einem festgelegten Höchstsatz des Lohnes gekoppelt. Dieses Grundprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung gilt heute noch.

Basisgedanke der GKV sind Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten bereitzustellen. Hierzu zählen in erster Linie:

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung:
    Die gesetzlichen Krankenkassen sind gehalten, ihre Mitglieder über die Verhütung von Krankheiten aufzuklären und zu beraten. Hierzu zählt auch die Kostenübernahme z.B. für Schutzimpfungen, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt.


Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft:
    Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Beratung zur Empfängnisverhütung mit den entsprechenden Untersuchungen und zusätzlicher Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Dieser Leistungspunkt wird nur noch über die GKV abgerechnet, jedoch über Steuern finanziert.


Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
    Gesundheitsuntersuchung: Frauen und Männer haben ab einem bestimmten Lebensjahr einmal pro Jahr Anspruch auf Krebsvorsorge, alle zwei Jahre Anspruch auf Untersuchung zur Früherkennung von Diabetes sowie von Krankheiten der Nieren und des Herz-Kreislauf-Systems.
    Die Krankenkassen können den Versicherten, bei regelmäßiger Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen, einen Bonus gewähren.


Kinderuntersuchung: Kinder bis zum 6. Lebensjahr haben Anspruch auf
    Krankheitsfrüherkennung, die eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten hervorrufen könnten.



Krankenbehandlung:
    Die ärztliche Behandlung, die zur Früherkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten dienen.


Die zahnärztliche Behandlung mit einschließender Versorgung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Maßnahmen,
  • die Beteiligung der Krankenkasse bei Zahnersatz mit einem Festzuschuss,

  • die kieferorthopädische Behandlung,

  • die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Verbands-, Heil - und Hilfsmitteln,

  • die häusliche Krankenpflege und Kostenübernahme einer Haushaltshilfe.


Krankengeld:
    Im Falle der Arbeitsunfähigkeit gewährt die GKV ein Krankentagegeld.


Kosten für die Behandlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft:
    Die Leistungen für die ärztliche Betreuung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln, Hebammenhilfe und die stationäre Entbindung im Krankenhaus werden von der Krankenkasse übernommen.


Belastungsgrenzen:
    Bei der Überforderungsklausel wird vom Gesetzgeber festgelegt, dass nicht mehr als 2 Prozent des Jahresbruttoaufkommens für Krankenleistungen aufgebracht werden dürfen. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von 1 Prozent. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind Freibeträge zu berücksichtigen.
top



Leistungseinschränkung
Der Leistungsumfang bleibt generell auch ab dem 01.01.2004 bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Jedoch erhalten die Krankenkassen durch die Gesundheitsreform die Möglichkeit, ihren Leistungskatalog zu verbessern.

Eine gesetzliche Krankenkasse kann in Zukunft mit Ärzten, Krankenhäusern und Vorsorgezentren Direktverträge abschließen, so dass mehr Wettbewerb unter den Kassen entsteht und die Qualität der Leistung erhöht wird.

Dagegen differieren die Beitrage der gesetzlichen Krankenversicherungen ( GKV) weiterhin enorm. Unsere GKV-Beitragsvergleiche sind für jeden gesetzlich Versicherten ein wichtige Orientierungshilfe zur Kostenersparnis.

Da die GKV eine Grundversorgung bereitstellt, sind vorgenannte „Leistungseinschränkungen“ eher unter den Begriffen „finanzieller Mehraufwand“ oder „Eigenbelastung in der GKV“ zu verbuchen. Wie hoch die Eigenbelastung im einzelnen sein kann ist in der Rubrik GKV- Zuzahlungen ausführlich erläutert.

Leistungseinschränkungen im eigentlichen Sinne ergeben sich meist erst aus der Gegenüberstellung der GKV zur den Leistungsaussagen der privaten Krankenversicherung ( PKV). Unser umfangreicher GKV – PKV Leistungsvergleich ist hier eine wichtige Entscheidungshilfe.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich überwiegend auf Deutschland. Für Reisen ins Ausland gilt: nur in den Ländern, mit denen ein Soziaversicherungsabkommen besteht, wird von der GKV Versicherungsschutz gewährt. In den Vertragsstaaten besteht der Versicherungsschutz allerdings nur im Rahmen der dort geltenden Bestimmungen, die meist ungünstiger sind als die Regelungen innerhalb der BRD. Zudem wird ein ggf. notwendiger Ambulanzflug (Rücktransport aus dem Urlaubsland) nicht von der GKV bezahlt. Deshalb empfehlen wir den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung- insbesondere für Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Was bei einer Auslandsreise zu tun ist wird ausführlich in der Rubrik Auslandsreise behandelt.

Für Heilmittel ist eine Zuzahlung bis zur Höhe der persönlichen Belastungsgrenze zu tragen.
Für Hilfsmittel wie Hörgeräte sind die Zuzahlungen zu leisten.

Alternative Heilbehandlungen wie z.B. Heilpraktikerbehandlungskosten unterliegen nicht der Kostenübernahme durch die GKV. Die gesetzlichen Kassen dürfen nur die Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden übernehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen.

Bei der Krankentagegeldabsicherung ist zu beachten: Für ein und die selbe Krankenbehandlung wird das Krankentagegeld für max. 78 Wochen gezahlt.

Bei Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz steht dem GKV- Versicherten lediglich die Kostenerstattung der medizinisch notwendigen, einfachen zweckmäßigen Ausführung zu. Die finanzielle Eigenbeteiligung ist auf diesem Sektor für den GKV- Versicherten relativ hoch insbesondere, wenn sich der Versicherte für einen qualitativ hochwertigen Zahnersatz entscheidet.

Stationär steht dem GKV- Versicherten die Regelleistung zu. Somit ist im Falle eines Krankenhausaufenthaltes die medizinisch notwendige Heilbehandlung, einschließlich der Unterbringung in Mehrbettzimmern gewährleistet.
top



Beitragsberechnung
Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherungen differieren enorm. Unsere GKV-Beitragsvergleiche sind für jeden Pflicht- als auch freiwillig- Versicherten ein wichtige Orientierungshilfe zur Kostenersparnis.

Der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung wird aus einem festen Prozentsatz von den beitragspflichtigen Einkommen der Versicherten berechnet, also aus Löhnen, Renten und Versorgungsbezügen.

Für den Beitrag von freiwillig Versicherten gibt es eine Festlegung in der Versicherungssatzung. Dabei wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, mindestens aber das Einkommen berücksichtigt, was bei Pflichtversicherten berücksichtigt wird. In der Satzung ist der Beitragssatz festgelegt und ist nur für die jeweilige Kasse gültig.

In der GKV sind 3 Beitragssätze zu unterscheiden:
  • Allgemeiner Beitragssatz: Versicherte mit 6 Wochen Lohnfortzahlung

  • Erhöhter Beitragssatz: Versicherte mit weniger als 6 Wochen Lohnfortzahlung

  • Ermäßigter Beitragssatz: Versicherte ohne Anspruch auf Krankentagegeld, oder Versicherte mit bestimmter Leistungsbeschränkung

Der Höchstbeitrag in der GKV richtet sich nach der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG-KV), welche 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG- Rentenversicherung) ausmacht.
Zum 01.01. eines jeden Jahres wird die Beitragsbemessungsgrenze neu bestimmt.

Vom Bruttoeinkommen wird der GKV - Beitrag höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist nicht identisch mit der Versicherungspflichtgrenze.

Hat der Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen, das über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann er sich zwischen einer Mitgliedschaft in einer privaten oder einem freiwilligen Beitritt in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Beim Verbleib in der GKV spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Versicherten um einen Single oder einen Familienvater mit drei Kindern handelt. Der Krankenversicherungsbeitrag bleibt für ihn gleich (Familienversicherung).

Liegt das Brutto- Jahreseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, so müssen freiwillig Versicherte den gesetzlichen Höchstbeitrag bezahlen. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Wer sich als Selbständiger für die GKV entscheidet, muss einkommensgerechte Beiträge zahlen. Zum Einkommen zählen auch Mieteinkünfte. Es ist davon auszugehen, dass Selbständige Höchstbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Die Beiträge können jedoch höher als beim Arbeitnehmer liegen, da im das Krankentagegeld auf Antrag hin früher als ab dem 43. tag abgesichert werden kann.

Wird mit dem Einkommen in der Selbstständigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, dann wird der Beitrag von den tatsächlichen Einkünften, zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Zum Nachweis der erzielten Einkünfte wird die Vorlage der Einkommensteuererklärung verlangt.

Bei Einkünften bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrenze gilt: auch dann wird der Beitrag auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze erhoben.

Angestellte oder Selbstständige, die freiwillig in einer GKV versichert sind können sich, unter bestimmten Voraussetzungen, für einen Selbstbehalttarif entscheiden. Der Versicherte der einen Selbstbehalt wählt, wird dann durch ermäßigte Beiträge belohnt.

Eine andere Möglichkeit für freiwillig Versicherte ist, das Modell der Beitragsrückzahlung zu wählen.
Wenn der Versicherte in Versicherungsjahr keine Leistung in Anspruch genommen hat, erhält er -prozentual auf den Jahresbeitrag- eine Beitragsrückzahlung. Die Höhe der Erstattung ist in der Regel nach Jahren gestaffelt.

Bonusprogramme

Jede GKV muss für sich selbst betriebswirtschaftlich entscheiden, mit welchen finanziellen Anreizen die Versicherten zu gesundheits- und kostenbewusstem Verhalten motiviert werden.

Diese Anreize kann die Kasse z. B. durch sogenannte Bonusprogramme anbieten und individuell gestalten.

Dazu gehört z. B.

  • die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und
  • Früherkennungsuntersuchungen

  • die Teilnahme an Präventionsmaßnahmen

  • die Teilnahme an Hausarztsystemen

  • die Teilnahme an betrieblicher Gesundheitsförderung

Die Teilnahme an diesen Angeboten ist für den Versicherten freiwillig.

Mit diesem Bonus kann die Krankenkasse dann das Mitglied, in Form von Ermäßigungen bei Zuzahlungen oder mit ermäßigten Beiträgen, bis hin zu einer Beitragsrückerstattung, belohnen.

Auch Arbeitgeber können einen finanziellen Bonus erhalten, wenn sie in ihrem Unternehmen eine betriebliche Gesundheitsförderung anbieten.
top



Leistungsabwicklung
Aufgrund der Vorlage der Versichertenkarte rechnet die Krankenkasse alle erstattungsfähigen Behandlungskosten mit dem Arzt oder Krankenhaus Kosten direkt ab.

Seit dem 01. Januar 2004 ist jedoch bei einem Arztbesuch eine Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro pro Quartal zu entrichten, dies gilt auch für den Zahnarztbesuch. Diese Gebühr ist in der Arztpraxis zu entrichten.

Ausnahmen: Die Praxisgebühr für Fachärzte entfällt für das gleiche Quartal, wenn der Arzt dorthin überwiesen hat. Schutzimpfungen, Früherkennungstermine und Vorsorgeuntersuchungen auch Schwangerenvorsorge, sind ebenfalls von der Praxisgebühr ausgenommen.

Sucht der Versicherte jedoch in einem Quartal verschiedene Ärzte ohne Überweisung auf, so wird jedes Mal die Praxisgebühr fällig.

Bei der stationären Behandlung ist zu beachten, dass eine Zuzahlung in Höhe von täglich 10,00 Euro zu leisten ist. Die Zuzahlung ist für maximal 28 Tage je Kalenderjahr von dem Versicherten direkt an das Krankenhaus zu zahlen.

Arznei-, Verband- und Hilfsmittel werden ebenfalls, abzüglich der vom Gesetzgeber festgelegten Selbstbeteiligung, direkt abgerechnet.

Alle GKV – Versicherten haben zudem die Möglichkeit sich zukünftig für die Kostenerstattung, durch die für ihn zuständige GKV, entscheiden. Hierbei nimmt der Versicherte eine privatärztliche Behandlung in Anspruch. Der Versicherte kann sich entscheiden, ob er die Kostenerstattung nur für den ambulanten Bereich oder für alle Leistungsbereiche wählt. Diese Wahl ist dann jedoch für mindestens ein Jahr bindend.
Der Kostenerstattungsanspruch besteht prinzipiell nur auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, es wird also nur das erstattet, was bei einer Behandlung über die Versichertenkarte von der GKV an den Leistungserbringer zu zahlen wäre. Da eine privatärztliche Rechnung in der Regel höher ausfällt, ist der Differenzbetrag vom Versicherten selbst zu tragen.

Um diese Differenz abzusichern, bieten die gesetzlichen Krankenversicherungen günstige, private Zusatzversicherungen an.

Patienten können von ihrem Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus eine Patientenquittung erhalten. Daraus sind für den Versicherten die Leistungen und zugehörigen Kosten ersichtlich. Diese Quittung kann nach jedem Arztbesuch, als Tagesquittung ausgestellt werden oder als Quartalsquittung ausgestellt werden.
top



Kündigung

Kündigung Pflichtversicherte

    Der Pflichtversicherte kann seit dem 01.01.2002 mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Er ist dann jedoch 18 Monate an die neue Kasse gebunden.
    Klarstellung: Seit 01.01.2002 besteht keine Bindung mehr an die alte Krankenkasse, weder von 12 noch von 18 Monaten. Erst wenn erstmals nach neuem Recht, also ab 01.01.2002 eine Kasse neu gewählt wird, tritt eine 18monatige Bindungswirkung in Kraft.

    Kündigung bei Beitragsanpassung
    Wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, hat man in dem Monat, in dem die Erhöhung in Kraft tritt ein Sonderkündigungsrecht, zum Ende des übernächsten Monats.
    Beispiel: wenn eine Beitragserhöhung zum 01.08. ausgesprochen wird, muss die Sonderkündigung bis 31.08. zum 31.10. ausgesprochen werden.

    Sonderkündigungsrecht bei Fusion
    Bei einer Fusion zweier gesetzlicher Krankenkassen haben gesetzlich Krankenversicherte ein Sonderkündigungsrecht, wenn der neue festgesetzte Beitragssatz nach der Fusion höher ist als vor der Fusion.

    GKV- Kündigungsbestätigung
    Zukünftig muss der neu gewählten Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der alten Kasse vorliegen, sonst darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Somit muss immer zuerst die Mitgliedschaft der alten Kasse gekündigt werden, bevor die neue Kasse gewählt wird.


Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft

    Der freiwillig Versicherte kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen. Er ist dann jedoch 18 Monate an die neue gesetzliche Krankenkasse gebunden.
    Auch hier gilt: Die freiwillig Versicherten sind seit dem 01.01.2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt und unterliegen ebenfalls einer 18-monatigen Bindungswirkung, aber erst nachdem die Wahl der Krankenkasse nach neuem Recht ausgeübt wurde und es sich um eine gesetzliche Krankenkasse handelt. Ebenso gilt, dass bei der Durchführung von Familienversicherung bzw. Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung Ausnahmen bestehen.


    Kündigung bei Beitragsanpassung
    Wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, hat man in dem Monat in dem die Erhöhung in Kraft tritt ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des übernächsten Monats.
    Beispiel: wenn eine Beitragserhöhung zum 01.08. ausgesprochen wird, dann muss die Sonderkündigung bis 31.08. zum 31.10. ausgesprochen werden.

    Sonderkündigungsrecht bei Fusion
    Bei einer Fusion zweier gesetzlicher Krankenkassen haben gesetzlich Krankenversicherte ein Sonderkündigungsrecht, wenn der neue festgesetzte Beitragssatz nach der Fusion höher ist als vor der Fusion.

    GKV- Kündigungsbestätigung
    Zukünftig muss der neu gewählten gesetzlichen Krankenkasse (nicht PKV) die Kündigungsbestätigung der alten Kasse vorliegen, sonst darf die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Somit muss immer zuerst die Mitgliedschaft bei der alten Kasse gekündigt werden, bevor die neue Kasse gewählt wird.
    Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für den Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV).
top
 
zurück
   
FSS online AG Quelle: FSS online AG