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Leistungsumfang
Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Teilkaskoversicherung
nicht gesetzlich vorgeschrieben. Zu empfehlen ist der Abschluss einer
Teilkasko-Versicherung insbesondere immer bei neueren Autos.
Die
Teilkasko sichert den Versicherungsnehmer gegen elementare Schäden,
zum Beispiel, den Diebstahl des Wagens oder von Fahrzeugteilen, Glasbruch,
Fahrzeugschäden durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Blitzschlag
oder Überschwemmung, Kurzschlussschäden oder Haarwildschäden,
ab.
Der Diebstahl von nicht fest im Auto eingebauten
Gegenständen ist nicht versichert, ebenso keine
Gegenstände
die nicht zum unmittelbaren Zubehör gehören wie:
Straßenkarten, Musikkassetten, CD’s, Hausrat, Garagentoröffner.
Als Zubehör anerkannt sind dagegen: Kindersitze, Schonbezüge,
Skihalterungen, Autoradios und Boxen. Als Zubehör gelten auch Fotoapparate
unter 50 Euro, da sie als Beweismittel bei Unfällen sehr nützlich
sind.
Von der Kaskoversicherung (Teil- und Vollkasko) wird nur
der so genannte Wiederbeschaffungswert, ersetzt, also der jeweilige Wert des
Gegenstandes, zum Zeitpunkt des Diebstahls bzw. der Beschädigung.
Bei
Diebstahl des Fahrzeugs gilt zudem ein zusätzlicher
Abzug von 10 Prozent, wenn das Auto nicht mit einer von der Versicherung
anerkannten, elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet ist.
Wird
das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert, werden alle Reparaturkosten
bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Auch Nebenkosten wie, Abschleppen
oder der Transport von Ersatzteilen, fallen unter die Reparaturkosten.
Viele Gesellschaften verfahren bei älteren Fahrzeugen nach dem Prinzip
„Abzug neu für alt“, das heißt, es wird nur der Zeitwert
für die neu eingebauten Teile ersetzt. Ist das Fahrzeug noch keine vier
Jahre alt, beschränkt sich der Abzug auf Reifen, Batterie und Lackierung. | top |
Leistungseinschränkung
Auch in der Teilkaskoversicherung sind alle vorsätzlich
herbeigeführten Schäden nicht versichert. Desweiteren
sind Schäden die durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden
nichtversichert. Dazu gehört zum Beispiel wenn ein Zweitschlüssel
im Fahrzeug verbleibt und dadurch das Fahrzeug entwendet wird. Alle Teile, die
nicht im oder am Fahrzeug fest eingebaut sind bzw. die nicht im Fahrzeug unter
Verschluss gehalten werden unterliegen ebenfalls nicht dem Versicherungsschutz. | top |
Beitragsberechnung
Typenklassen:
In den Typen-Klassen 10 – 34 sind alle Autos, nach Diebstahlgefahr und
Reparaturfreundlichkeit, unterteilt. Niedrige Typklassen sind sehr preiswert,
die hohen Typklassen teilweise sehr teuer. Ab der Typklasse 30 wird es bei
einigen Versicherern schwierig, überhaupt noch eine Teilkasko-Police zu
bekommen.
Selbstbeteiligung: Kaskoversicherungen kann man mit und ohne
Selbstbeteiligung abschließen. Da die statistische Schadenhäufigkeit
in der Teilkasko bei neun Jahren liegt, lohnen sich durchaus Policen mit
Selbstbeteiligung, dadurch reduzieren sich die Beiträge ganz erheblich.
Bei der Teilkasko empfiehlt sich in der Regel eine Selbstbeteiligung
von 150,-- Euro bzw. 300,-- Euro. Höhere Selbstbeteiligungen
rentieren sich meistens nicht.
Schadenfreiheitsklassen:
Bei der Teilkasko gibt es, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht
und auch zur Vollkasko, keine Einstufung in Schadenfreiheitsklassen
und somit auch keine Prämienrabatte bzw. Hochstufungen im Schadensfall.
Der Beitrag entspricht immer 100 Prozent. Auch ein Schadenrückkauf,
also eine Eigenregulierung des Schadens, gibt es in der Teilkasko nicht. | top |
Schadenregulierung
Diebstahl: Bei Diebstahl eines Fahrzeugs muss der Gesellschaft zunächst
der Umstand genügen, dass das Fahrzeug weg ist. Das heißt,
es wurde an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht
mehr vorgefunden. Ist die Versicherung über einen Diebstahl im Zweifel,
so muss sie den Gegenbeweis antreten.
Unwetter: Alle Schäden
durch Naturgewalten, die unmittelbar auf das Auto einwirken, sind versichert.
Schäden, die jedoch auf das durch Naturgewalten ausgelöste
Verhalten des Autofahrers zurückzuführen sind, werden dagegen
nicht reguliert. Deshalb besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, wenn
der Fahrer einem umstürzenden Baum ausweicht und bei diesem Vorgang einen
Schaden am Fahrzeug herbeiführt.
Wildunfall: Die Lage gestaltet
sich ähnlich bei Unfällen durch Wildeinwirkung. Die Versicherer
handeln in der Praxis wie folgt: Wegen kleinerer Tiere (Hase, Marder,
Kaninchen, Fuchs) darf kein riskantes Ausweichmanöver, mit der Gefahr des
Totalschadens, durchgeführt werden. Bei einem drohenden Zusammenstoß
mit Rot-, Damm-, oder Schwarzwild jedoch, bei dem die Gefahr des
Personenschadens besteht, gilt ein Ausweichmanöver dagegen als berechtigt,
der Schaden wird von den Versicherern reguliert.
Übrigens
einige Automobilclubs sehen Leistungen bei Wildschäden
vor. Diese Leistung kann ergänzend zur Kaskoversicherung in Anspruch
genommen werden und man fängt somit meist die Selbstbeteiligung auf. | top |
Kündigung
Die Kfz-Versicherung ist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
kündbar aufgrund eines Fahrzeugswechsels, oder Abmeldung
eines Fahrzeuges. Hierzu genügt die Mitteilung über den Verkauf
des Kraftfahrzeugs an den Versicherer.
Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit den Vertrag zum Ende des Jahres d.h. zum 31.12./ 01.01. eines
jeden Jahres „ ordentlich“ zu kündigen. Die Kündigung
bedarf einer einmonatigen Kündigungsfrist, d.h. sie muss bis
zum 30.11. des Jahres beim Versicherer eingehen.
Außerordentlich
ist der Vertrag kündbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer
Beitragserhöhung.
Im Schadenfall kann gekündigt werden.
Die Kündigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer fristlosen
Kündigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen
die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres zustehen. Deshalb
sollte eine fristlose Kündigung im Schadenfall gut überlegt sein. | top |
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