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Leistungsumfang
Alle Schäden am eigenen Fahrzeug, auch diejenigen, welche durch eigenes
Verschulden verursacht wurden, werden von der Vollkasko-Versicherung ersetzt.
Auch Schäden durch Dritte, wenn diese nicht zur Rechenschaft gezogen
werden können, zum Beispiel bei Fahrerflucht, werden von der Vollkasko
- Versicherung ersetzt.
Der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung
ist Neuwagenbesitzern zu empfehlen, da die Versicherungsunternehmen, bei
Totalschaden in den ersten 6 bis 24 Monaten (abhängig vom Unternehmen bzw.
Tarif), das Auto bis zur Höhe des Neupreises ersetzen.
Ersetzt
wird der so genannte Wiederbeschaffungswert, also der jeweilige Wert
des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Beschädigung. Ausnahme: Neuwagen bis zu
einem Alter von zwei Jahren werden bis zur vollen Höhe des Listenpreises
entschädigt. Sonst gilt die gleiche Regelung wie in der Teilkasko. | top |
Leistungseinschränkung
Schäden die durch Fahrzeugmängel
(z. B. defekte Bremsen) und/oder Trunkenheit am Steuer sind nicht
versichert. Bricht beim Durchfahren eines Schlaglochs die Achse, so bekommt
man von der Vollkasko-Versicherung nichts, fährt man jedoch gegen einen
Baum, so wird der Schaden von der Vollkasko– Versicherung reguliert. | top |
Beitragsberechnung
Die Vollkasko-Versicherung
ist i. d. R. teurer als die Teilkasko Versicherung. Es gilt jedoch wie bei
der Teilkaskoversicherung: Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger
die Beiträge. Eine Selbstbeteiligung sollte daher so hoch wie möglich
bzw. finanziell tragbar sein. 300 Euro sind ratsam, aber je nachdem sollte
man eine Selbstbeteiligung von 500 Euro prüfen, da sich die Prämie
dadurch erheblich senken lässt.
Die Vollkasko kennt, genauso
wie die Haftpflichtversicherung, die Einstufung in Schadenfreiheitsklassen,
allerdings erfolgt die Einstufung unabhängig voneinander. In den Schaden-
freiheitsklassen werden die schadenfrei gefahrenen Jahre angezeigt. Es ist
möglich, dass man sich in der Haftpflicht bereits in der SF 15 befindet,
in der Vollkasko jedoch erst in SF 5. Die Schadenfreiheitsklasse bestimmt in
entscheidendem Maß die Höhe der jährlichen Prämienzahlung. | top |
Schadenregulierung
Nach jedem Schaden stellt sich für die Haftpflicht-
und die Vollkaskopolice die Frage: Soll der Schaden aus der eigenen Tasche
reguliert werden oder soll die Versicherung regulieren.? Wer selbst zahlt,
kann eine länger andauernde Rückstufung in eine ungünstigere
Beitragsklasse verhindern und somit höhere Prämienzahlungen
über mehrere Jahre vermeiden.
Man sollte als Faustregel
festhalten: Schäden unter 1000 Euro sollten in der Vollkasko selbst
reguliert werden, über 1000 Euro sollte die Versicherungsgesellschaft
regulieren.
Die Anzahl der Unfälle ist für
die Höhe der Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt entscheidend
und nicht die Höhe der Schadensumme. Viele kleine Unfälle führen
zu einer größeren Rückstufung als ein großer Schaden. Wer
im nachhinein merkt, dass es für ihn günstiger gewesen wäre, den
Schaden selbst zu regulieren, der kann seine Entscheidung rückgängig
machen. Der Versicherte kann innerhalb eines Kalenderjahres
den Schaden seiner Vollkasko Versicherung nachmelden und selbst regulieren,
in der Haftpflichtversicherung ein halbes Jahr.
Übrigens
einige Automobilclubs sehen Leistungen bei Wildschäden
vor. Diese Leistung kann ergänzend zur Kaskoversicherung in Anspruch
genommen werden und man fängt somit meist die Selbstbeteiligung auf. | top |
Kündigung
Die Kfz-Versicherung ist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen
kündbar aufgrund eines Fahrzeugswechsels, oder Abmeldung
eines Fahrzeuges. Hierzu genügt die Mitteilung über den Verkauf
des Kraftfahrzeugs an den Versicherer.
Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit den Vertrag zum Ende des Jahres d.h. zum 31.12./ 01.01. eines
jeden Jahres „ordentlich“ zu kündigen. Die Kündigung
bedarf einer einmonatigen Kündigungsfrist, d.h. sie muss bis
zum 30.11. des Jahres beim Versicherer eingehen.
Außerordentlich
ist der Vertrag kündbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer
Beitragserhöhung.
Im Schadenfall kann gekündigt werden.
Die Kündigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer fristlosen
Kündigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen
die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres zustehen. Deshalb
sollte eine fristlose Kündigung im Schadenfall gut überlegt sein. | top |
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