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Allgemeines
Die Altersstruktur der Bevölkerung der Bundesrepublik hat sich
in den letzten Jahrzehnten stark geändert und wird sich in Zukunft weiter
ändern.
Die Bevölkerung der Bundesrepublik wird zunehmend
älter - immer weniger Einzahler in die gesetzliche Rentenkasse müssen
für immer mehr Rentner aufkommen.
Damit dieses auch in
Zukunft für die Beitragszahler finanzierbar ist, hat die Bundesregierung
im Januar 2001 im ersten Teil der Rentenreform beschlossen, das Rentenniveau
von derzeit 70 % auf ca. 67 % in 2030 zu senken.
Die dadurch
entstehende Lücke in der Altersvorsorge der Rentenversicherungspflichtigen
soll durch eine freiwillige private Vorsorge gefüllt werden.
Als
Anreiz für das eigenständige Sparen für das Alter sollen hierbei
staatliche Zuzahlungen für als förderungswürdig anerkannte
Rentenprodukte – im weiteren auch geförderte Rente genannt - dienen.
Diese staatliche Förderung einer kapitalgedeckten privaten
oder betrieblichen Altersvorsorge ist in der zweiten Stufe der Rentenreform
– dem Altersvermögensgesetz -geregelt und im Mai 2001 verabschiedet
worden.
Welche Personen für welche Produkte in welchem
Umfang staatliche Unterstützung erhalten, wird im folgenden näher
erläutert.
Das Gesetz zur staatlichen Rentenförderung,
das zum 01.01.2002 in Kraft tritt, regelt den Aufbau einer privaten
Altersvorsorge.
Es ist darin festgelegt ab 2008 die Höhe der
staatlichen Förderung neu zu bestimmen. Dieses ist der Grund weswegen in
unserem Förderrechner nur der Zeitraum von 2002 bis 2008 betrachtet wird. | top |
Geförderter Personenkreis
Staatlich gefördert werden grundsätzlich alle diejenigen
Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen
oder deren Pensionen infolge des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes
gekürzt werden. Dazu gehören neben Arbeitnehmern auch
- Behinderte in Werkstätten
- Pflegepersonen
- Versicherte
während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- geringfügig
Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder
Krankengeld einschließlich Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren
Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht
- Kraft
Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige
- Beamte
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- Richter
- Soldaten
Nicht gefördert werden
- Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen
- freiwillig Versicherte
und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten
- in
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherte.
WICHTIG: Hat bei Verheirateten nur
einer der Eheleute Anspruch auf eine staatliche Förderung gemäß
den vorangegangen Punkten, so auch sein Ehepartner und zwar in dem
Maße wie der erste finanzielle Eigenleistungen erbracht hat (siehe dazu
die Erklärungen "Umfang der staatlichen Förderung" unten). | top |
Anforderungen an das Anlagenprodukt
Die einzelnen Bedingungen, die ein Anlageprodukt erfüllen
muss, damit eine finanzielle staatliche Unterstützung erfolgen
kann, sind im sogenannten Zertifizierungsgesetz festgelegt.
Ob
ein Produkt diesen Bedingungen genügt und somit förderungswürdig
ist, wird vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen als dafür
zuständige Behörde geprüft (Zertifizierung).
Derzeit
werden solche Prüfungen noch nicht durchgeführt,
ein Beginn mit diesen ist erst im Herbst 2001 zu erwarten. Somit gibt
es derzeit noch keine staatlich geförderten Rentenprodukte.
Die
wichtigsten Förderkriterien, die gemäß
dem Zertifizierungsgesetz gegeben sein müssen, sind, dass
1)
eine Auszahlung erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs bzw. mit
dem Beginn de Bezugs einer gesetzlichen Altersrente erfolgt,
2) die
vertraglichen Leistungen lebenslang erfolgen müssen, d. h. eine einmalige
Kapitalabfindung ist ohne den Verlust der gewährten Förderung
nicht möglich,
3) zum Beginn der Auszahlung als Guthaben
zumindest die bis dahin eingezahlten Beiträge garantiert sind (sogenannte
Nominalwerterhaltung),
4) seitens des Anbieters des Rentenprodukts
eine vollständige Offenlegung der entstehenden Kosten gegenüber
dem Kunden erfolgt,
5) die Leistungen des Rentenprodukts
nicht pfändbar sind,
6) ein Ruhen des Vertrags möglich
ist und
7) eine Kündigung mit der Übertragung in ein anderes
staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt durchgeführt werden kann. | top |
Umfang der staatlichen Förderung
Die staatliche Förderung
setzt sich zusammen aus Zulagen sowie einer etwaigen zusätzlichen
Steuerersparnis.
Die Höhe der maximal möglichen Zulage hängt
ab vom Kalenderjahr, für das diese beantragt wird, dem Familienstand
sowie der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.
Die Gesamtzulage
selber ist die Summe einer Grundzulage sowie einer etwaigen Kinderzulage.
Die Kinderzulage richtet sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten
Kinder.
Hierbei wird bei Ehepaaren die Kinderzulage
der Mutter zugeordnet; auf Antrag kann diese aber auch dem Ehemann zugewiesen
werden.
Die Höchstbeträge für die Grundzulage bzw. die
Kinderzulage pro Kind in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen sind in den
beiden nachstehenden Tabellen aufgeführt.
Tabelle 1: Grundzulage
pro Zulageberechtigtem im jeweiligen Veranlagungszeitraum
| Jahr |
Grundzulage / Jahr |
| 2002 und 2003 |
38 Euro (74,32 DM) |
| 2004 und 2005 |
76 Euro (148,64 DM) |
| 2006 und 2007 |
114 Euro (222,96 DM) |
| 2008 und folgende |
154 Euro (301,20 DM) |
Tabelle
2: Zulage pro kindergeldberechtigtem Kind im jeweiligen Veranlagungszeitraum
| Jahr |
Kinderzulage / Jahr |
| 2002 und 2003 |
46 Euro (89,97 DM) |
| 2004 und 2005 |
92 Euro (179,94 DM) |
| 2006 und 2007 |
138 Euro (269,90 DM) |
| 2008 und folgende |
185 Euro (361,83 DM) |
Ob ein Zulageberechtigter die Höchstzulage
erhält oder nicht, hängt von der Höhe der Beiträge
ab, die er im betreffenden Kalenderjahr in seinen Altersvorsorgevertrag
geleistet hat.
Er erhält die maximale Zulage, wenn die Summe
aus dem jährlichen Eigenbeitrag und der maximalen Zulage ( bei Ehepaaren
der Summe ihrer beiden maximalen Zulagen) in den Jahren 2002 und 2003 ( bzw.
2004 und 2005, 2006 und 2007 bzw. ab 2008) mindestens 1 % ( 2 %, 3 % bzw. 4 %)
des (gemeinsamen) sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens bzw.
höchstens den in unten stehenden Tabelle 3 angegebenen Höchstbeitrag
ergibt.
Tabelle 3: Tabelle mit den Grenzwerten abzugsfähiger
Sonderausgaben im jeweiligen Veranlagungszeitraum
| Jahr |
Abzugsfähige Sonderausgaben / Jahr |
| 2002 und 2003 |
525 Euro (1026,81 DM) |
| 2004 und 2005 |
1050 Euro (2053,62 DM) |
| 2006 und 2007 |
1575 Euro (3080,43 DM) |
| 2008 und folgende |
2100 Euro (4107,24 DM) |
Der zum Erreichen dieses
Anteils erforderliche Eigenbeitrag gilt als Mindesteigenbeitrag.
Um
zu gewährleisten, dass der Zulageberechtigte in jedem Fall
für die Höchstzulage eine Eigenleistung erbringt, hat der Gesetzgeber
einen sogenannten Sockelbeitrag vorgesehen.
Ist der oben errechnete
Mindesteigenbeitrag kleiner, so gilt der jeweilige Sockelbeitrag (siehe
Tabelle 4) als Mindesteigenbeitrag.
Tabelle 4: Tabelle mit
den Sockelbeträgen in Abhängigkeit der Anzahl kindergeldberechtigter
Kinder und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum
| Jahr |
Kein Kind |
1 Kind |
2 oder mehr Kinder |
| 2002-2004 |
45 Euro (88,01 DM) |
38 Euro (74,32 DM) |
30 Euro (58,67 DM) |
| Ab 2005 |
60 Euro (117,35 DM) |
60 Euro (117,35 DM) |
60 Euro (117,35 DM) |
Ist der tatsächliche Eigenbeitrag des Versicherten kleiner als
der so ermittelte Mindesteigenbeitrag, so ergibt sich die resultierende Zulage
gemäß dem Verhältnis von Eigenbeitrag zu Mindesteigenbeitrag, d.
h. die Höchstzulage wird mit dem Faktor Eigenbeitrag/Mindesteigenbeitrag
multipliziert.
Zählt bei Ehepaaren nur eine Person
rentenversicherungspflichtig, so ist auch sein/e Ehegatte/in zulageberechtigt,
sofern ein als förderungswürdig anerkannter Altersvorsorgevertrag
auf seinen/ihren Namen abgeschlossen worden ist.
Dabei erhält
dieser Ehepartner den gleichen Anteil wie der rentenversicherungspflichtige
an der ihm zustehenden maximalen Zulage; er muss dafür
selber keinen Eigenbeitrag mehr leisten.
Die Zulagenberechnung
wird am folgenden Beispiel nochmals verdeutlicht.
Berechnung
der staatlichen Gesamtzulage (in Euro) im Jahr 2008
für Verheiratete mit zwei Kindern ( ein Rentenversicherungspflichtiger).
Die Kinder seien der Mutter zugeordnet.
| Vorjahresbruttoeinkommen |
25.000 Euro |
| Höchstzulage |
2 * 154 + 2*185 = 678 Euro |
| Mindesteigenbeitrag |
4
% von 25.000 weniger 678 (höchstens 2100) = 322 Euro |
| Sockelbeitrag |
60 Euro |
| Altersvorsorgebeiträge |
200 Euro |
| Anteil an der Höchstzulage |
200 / 322 = 0,62118012... |
| Resultierende Gesamtzulage |
200
/ 322 * Höchstzulage = 200 / 322 * 678 = 421,12 Euro |
Zusätzlich zu den staatlichen
Zulagen werden bei jedem Steuerpflichtigen, der zum geförderten
Personenkreis gehört, die gesamten geleisteten Altersvorsorgebeiträge
(Eigenbeiträge UND Zulagen) unabhängig vom Einkommen bis zu den
in Tabelle 3 angegebenen Grenzen als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer
berücksichtigt.
Dabei werden in jedem Fall die nach den Angaben
des Steuerpflichtigen zustehenden Zulagen in die Rechnungen aufgenommen,
selbst dann, wenn dieser keinen Zulageantrag gestellt hat.
Ist
die Steuerersparnis durch den Abzug der solcherart berechneten Sonderausgaben
höher als die gewährten Zulagen, so wird der Differenzbetrag
zurückgezahlt (sogenannte Günstigerprüfung).
Bei
Ehepaaren, die beide zum geförderten
Personenkreis gehören, steht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung
beiden der Abzug von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben
bis maximal zu der in Tabelle 3 genannten Grenze gesondert (!) zu. Eine
„Übertragung“ von nicht geltend gemachten Abzugsspielraum auf
den anderen Ehepartner ist dabei allerdings nicht möglich.
Ist
bei Ehepaaren nur eine Person förderberechtigt und damit der Ehepartner
nur zulageberechtigt, so steht den beiden der Sonderausgabenabzugsbetrag
insgesamt nur einmal zu. Als Sonderausgaben werden die für
beide geleisteten Altersvorsorgebeiträge angerechnet.
Das
Sonderabzugsverfahren wird beim folgenden Beispiel der Berechnung der gesamten
staatlichen Förderung nochmals aufgezeigt:
Berechnung
der gesamten staatlichen Förderung (in Euro) im Jahr 2008
für Verheiratete ( ein Rentenversicherungspflichtiger).
| Vorjahresbruttoeinkommen |
30.000 Euro |
| Höchstzulage |
2 * 154= 308 Euro |
| Mindesteigenbeitrag |
(4 % von 30.000 - 308) (höchstens 2100) = 892 Euro |
| Sockelbeitrag |
60 Euro |
| Eigenbeitrag des Rentenver-sicherungspflichtigen |
1.500 Euro |
| Eigenbeitrag des Ehepartners |
150 Euro |
| Resultierende Gesamtzulage(1.500 Euro >= 892 Euro) |
Höchstzulage = 308 Euro |
| Gesamte
Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) |
1.500 + 150 + 308 = 1.958 Euro |
| Berücksichtigte Sonderausgaben |
Ges.
Altersvorsorgebeiträge (höchstens 2100) = 1.958 Euro |
| Zusätzliche
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug |
Steuerersparnis - Gesamtzulage = 511 - 308 = 203 Euro |
| Gesamte staatliche Förderung |
Ges. Zulage + zus. Steuerersparnis = 308 + 203 = 511 Euro |
| top |
Wie erfolgt die staatliche Förderung
Die staatliche Förderung beginnt am 01.01.2002.
Der Vertragsnehmer
eines staatlich geförderten Rentenprodukts beantragt diese im Rahmen
seiner Einkommensteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr.
Die ihm gesetzlich zustehenden Zulagen werden dann vom zuständigen
Finanzamt dem Vertrag zugeführt.
Die etwaige zusätzliche
Steuerersparnis wird bei der Steuerrückerstattung berücksichtigt. | top |
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