| |
 |
|
Leistungsumfang
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung braucht jeder, auch der Ansprüche
auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der Sozialversicherung
hat.
Die Absicherung der Berufs- oder Dienstunfähigkeit
ist vor allem wichtig für Berufsanfänger und junge Beamte, für
berufstätige Singles und junge Familien sowie für Selbständige
und Freiberufler ohne gesetzliche Rentenansprüche.
Die Bonner
Kürzungen machen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung,
insbesondere für jüngere Personen,
die nicht über eine genügende Grundabsicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung verfügen, aber auch für Hausfrauen, Auszubildende,
Studenten unumgänglich. Sie ist der Schutz davor im Extremfall
nicht Sozialhilfeempfänger zu werden. Selbst Versicherungskritiker
bestätigen die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. | top |
Leistungseinschränkung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung
leistet grundsätzlich nicht, wenn:
- die Berufsunfähigkeit durch
vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens
oder eines Vergehens durch den Versicherten herbeigeführt wurde.
- der Versicherungsfall durch absichtliche
Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall oder absichtliche
Selbstverletzung oder Selbsttötung herbeigeführt wurde.
Darüber hinaus leistet die Versicherung
nicht, wenn bestimmte Leistungsmerkmale lt. Versicherungsbedingungen
von Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Leistungsaussagen
der Versicherer sind sehr unterschiedlich und differieren deshalb sehr. | top |
Beitragsberechnung
Neben einem frühen Eintrittsalter, das die Beiträge mindert,
verbessert vor allem die richtige Wahl der Zahlweise den Effektivbeitrag
der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die
jährliche Zahlweise ist empfehlenswert. Bei monatlicher Überweisung
sind in der Regel Zuschläge bis 5%, bei halbjährlicher Zahlweise
bis zu 3% des Jahresbeitrages fällig.
Bei jährlicher Zahlweise
kann sich die Rendite um rund 0.25 Prozent erhöhen. Die Jahresprämie
kann in 12 monatlichen Sparraten auf einem Anlagekonto angespart
werden, so gibt es auch noch Zinsen und der nächste Jahresbeitrag ist kein
Problem.
Die Beiträge der Berufsunfähigkeitsversicherung
sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.
Die Höhe der Beiträge hängt ab von
- dem Eintrittsalter des Versicherten,
- dem Beruf,
- dem Geschlecht,
- dem Gesundheitszustand,
- der Versicherungsdauer,
- der Leistungsdauer
- dem abgesicherte Leistungsumfang
- der Höhe der vereinbarten Rente.
Hinzu kommt, dass die Wahl des Überschusssystems Einfluss
auf die Beitragshöhe hat. Hierbei sind folgende Überschusssysteme
zu unterscheiden:
Mit dem Überschuss-System
"Beitragsverrechnung werden die zugeteilten Überschüsse
nicht zur Erhöhung der Rente herangezogen, sondern dazu
verwendet, den garantierten Beitrag zu reduzieren. Die Festschreibung dieses
tatsächlich zu zahlenden Beitrags, des sog. Zahlbeitrag, erfolgt nur
für die Dauer des Deklarationszeitraumes.
Beim Bonussystem
erfolgt die Erhöhung der Rente in der Weise, dass der jährliche
Überschussanteil als Deckungskapital für eine zusätzliche
beitragsfreie Rente (Bonus) herangezogen wird. Die Bonusrente ist also eine
Rente, die im Leistungs- fall inkl. der erwirtschafteten Überschüsse
gezahlt wird.
Mit dem System Verzinsliche Ansammlung wird die
Verwendung der Überschussanteile, zur Erhöhung der Rente herangezogen
werden. Das kann dadurch erfolgen, dass die zugeteilten Überschussanteile
beim Versicherer angespart, verzinst und im Leistungsfall der
Versicherung zusammen mit der vertraglich garantierten Rente zur Erhöhung
der vereinbarten Rente herangezogen wird.
Die garantierte
Rente ist die Mindestrente, die im Leistungsfall gezahlt wird, selbst
wenn keine Überschüsse erwirtschaftet würden.
Die
Bonusrente hingegen ist die Rente, die im Leistungsfall
inkl. der erwirtschafteten Überschüsse gezahlt wird.
Der
garantierte Beitrag ist der Beitragsaufwand der max. für die vereinbarte
Rente über die gesamte Laufzeit oder bis zum Leistungseintritt gezahlt
werden muss.
Mit "Zahlbeitrag" wird der Beitragsaufwand
definiert der tatsächlich für den Versicherungsschutz aufgebracht
wird. Der Zahlbeitrag ist nicht mit dem garantierten Beitrag identisch
und wird nur für die Dauer des Deklarationszeitraumes garantiert. | top |
Leistungsabwicklung
- Krankheit, Körperverletzung
sowie die Pflegebedürftigkeit sind ärztlich nachzuweisen.
- Damit keine Ansprüche verloren gehen,
sollte eine mögliche Berufsunfähigkeit vorsorglich gemeldet werden,
spätestens bei einer Krankschreibung von mehr als acht Wochen.
- Es ist die vertragliche
Pflicht des Versicherten, die Berufsunfähigkeit nachzuweisen.
- Im ärztlichen Attest
sollte begründet sein, warum die Krankheit gerade die Berufsausübung
verhindert, lediglich eine Krankheitsbeschreibung ist zu wenig.
- Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
sollte möglichst genau und ausführlich beschrieben werden
Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind an
das Versicherungsunternehmen folgende Unterlagen einzureichen:
- Eine
Darstellung der Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles,
- Die ausführlichen Berichte der/des behandelnden
Ärzte/Arztes über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche
Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit,
- Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung
und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit
sowie über die eingetretenen Veränderungen und
- bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit
zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die
mit der Pflege betraut ist, sowie über Art und Umfang der Pflege.
| top |
Kündigung
Der Versicherungsvertrag
kann schriftlich, jederzeit zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres,
gekündigt werden. Erfolgt die Beitragszahlung in Monatsraten, kann man den
Vertrag auch zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens
jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres kündigen.
Besser
als eine Vertragskündigung ist eine Beitragsfreistellung, so
z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten durch Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten
oder unregelmäßige Einkünfte bei Selbstständigen.
Hierbei ist es allerdings wichtig, mit dem Versicherungsunternehmen
abzuklären ob eine Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes ohne
eine erneute Gesundheitsprüfung und in gleicher Rentenhöhe erfolgt. | top |
|