Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung
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Leistungsumfang
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung braucht jeder, auch der Ansprüche auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der Sozialversicherung hat.

Die Absicherung der Berufs- oder Dienstunfähigkeit ist vor allem wichtig für Berufsanfänger und junge Beamte, für berufstätige Singles und junge Familien sowie für Selbständige und Freiberufler ohne gesetzliche Rentenansprüche.

Die Bonner Kürzungen machen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere für jüngere Personen, die nicht über eine genügende Grundabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen, aber auch für Hausfrauen, Auszubildende, Studenten unumgänglich. Sie ist der Schutz davor im Extremfall nicht Sozialhilfeempfänger zu werden. Selbst Versicherungskritiker bestätigen die Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Leistungseinschränkung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet grundsätzlich nicht, wenn:

  • die Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder eines Vergehens durch den Versicherten herbeigeführt wurde.
  • der Versicherungsfall durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall oder absichtliche Selbstverletzung oder Selbsttötung herbeigeführt wurde.


Darüber hinaus leistet die Versicherung nicht, wenn bestimmte Leistungsmerkmale lt. Versicherungsbedingungen von Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Leistungsaussagen der Versicherer sind sehr unterschiedlich und differieren deshalb sehr.
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Beitragsberechnung
Neben einem frühen Eintrittsalter, das die Beiträge mindert, verbessert vor allem die richtige Wahl der Zahlweise den Effektivbeitrag der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die jährliche Zahlweise ist empfehlenswert. Bei monatlicher Überweisung sind in der Regel Zuschläge bis 5%, bei halbjährlicher Zahlweise bis zu 3% des Jahresbeitrages fällig.
Bei jährlicher Zahlweise kann sich die Rendite um rund 0.25 Prozent erhöhen. Die Jahresprämie kann in 12 monatlichen Sparraten auf einem Anlagekonto angespart werden, so gibt es auch noch Zinsen und der nächste Jahresbeitrag ist kein Problem.

Die Beiträge der Berufsunfähigkeitsversicherung sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Die Höhe der Beiträge hängt ab von

  • dem Eintrittsalter des Versicherten,
  • dem Beruf,
  • dem Geschlecht,
  • dem Gesundheitszustand,
  • der Versicherungsdauer,
  • der Leistungsdauer
  • dem abgesicherte Leistungsumfang
  • der Höhe der vereinbarten Rente.


Hinzu kommt, dass die Wahl des Überschusssystems Einfluss auf die Beitragshöhe hat. Hierbei sind folgende Überschusssysteme zu unterscheiden:

Mit dem Überschuss-System "Beitragsverrechnung werden die zugeteilten Überschüsse nicht zur Erhöhung der Rente herangezogen, sondern dazu verwendet, den garantierten Beitrag zu reduzieren. Die Festschreibung dieses tatsächlich zu zahlenden Beitrags, des sog. Zahlbeitrag, erfolgt nur für die Dauer des Deklarationszeitraumes.

Beim Bonussystem erfolgt die Erhöhung der Rente in der Weise, dass der jährliche Überschussanteil als Deckungskapital für eine zusätzliche beitragsfreie Rente (Bonus) herangezogen wird. Die Bonusrente ist also eine Rente, die im Leistungs- fall inkl. der erwirtschafteten Überschüsse gezahlt wird.

Mit dem System Verzinsliche Ansammlung wird die Verwendung der Überschussanteile, zur Erhöhung der Rente herangezogen werden. Das kann dadurch erfolgen, dass die zugeteilten Überschussanteile beim Versicherer angespart, verzinst und im Leistungsfall der Versicherung zusammen mit der vertraglich garantierten Rente zur Erhöhung der vereinbarten Rente herangezogen wird.


Die garantierte Rente ist die Mindestrente, die im Leistungsfall gezahlt wird, selbst wenn keine Überschüsse erwirtschaftet würden.

Die Bonusrente hingegen ist die Rente, die im Leistungsfall inkl. der erwirtschafteten Überschüsse gezahlt wird.

Der garantierte Beitrag ist der Beitragsaufwand der max. für die vereinbarte Rente über die gesamte Laufzeit oder bis zum Leistungseintritt gezahlt werden muss.

Mit "Zahlbeitrag" wird der Beitragsaufwand definiert der tatsächlich für den Versicherungsschutz aufgebracht wird. Der Zahlbeitrag ist nicht mit dem garantierten Beitrag identisch und wird nur für die Dauer des Deklarationszeitraumes garantiert.
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Leistungsabwicklung
  • Krankheit, Körperverletzung sowie die Pflegebedürftigkeit sind ärztlich nachzuweisen.
  • Damit keine Ansprüche verloren gehen, sollte eine mögliche Berufsunfähigkeit vorsorglich gemeldet werden, spätestens bei einer Krankschreibung von mehr als acht Wochen.
  • Es ist die vertragliche Pflicht des Versicherten, die Berufsunfähigkeit nachzuweisen.
  • Im ärztlichen Attest sollte begründet sein, warum die Krankheit gerade die Berufsausübung verhindert, lediglich eine Krankheitsbeschreibung ist zu wenig.
  • Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sollte möglichst genau und ausführlich beschrieben werden


Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind an das Versicherungsunternehmen folgende Unterlagen einzureichen:

  • Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles,
  • Die ausführlichen Berichte der/des behandelnden Ärzte/Arztes über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit,
  • Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen und
  • bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, sowie über Art und Umfang der Pflege.
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Kündigung
Der Versicherungsvertrag kann schriftlich, jederzeit zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres, gekündigt werden. Erfolgt die Beitragszahlung in Monatsraten, kann man den Vertrag auch zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres kündigen.

Besser als eine Vertragskündigung ist eine Beitragsfreistellung, so z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten durch Arbeitslosigkeit, Kindererziehungszeiten oder unregelmäßige Einkünfte bei Selbstständigen. Hierbei ist es allerdings wichtig, mit dem Versicherungsunternehmen abzuklären ob eine Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes ohne eine erneute Gesundheitsprüfung und in gleicher Rentenhöhe erfolgt.
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FSS online AG Quelle: FSS online AG