Abtretung des Altersvorsorgevertrages
Eine Abtretung oder Verpfändung
eines staatlich geförderten Altersvorsorgevertrages an einen Dritten
ist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig. Dies
würde dem Ziel einer gesicherten privaten Altersvorsorge widersprechen. | top |
Altverträge
Verträge zur privaten Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen
wurden, erlangen einen Anspruch auf staatliche Zulagen, wenn der entsprechende
Tarif vom Versicherer an die gesetzlichen Zertifizierungsbedingungen
angepasst wurde und die Zertifizierung erfolgt ist. Es ist
jedoch durchaus sinnvoll, einen Riestervertrag zusätzlich zu einem bereits
bestehenden Vertrag abzuschließen, um die neu entstandene Rentenlücke
zu schließen („neue Lücke – neuer Vertrag“). | top |
Anbieter von Altersvorsorgeprodukten
Anbieter von Produkten zur staatlich geförderten Altersvorsorge können
Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute oder Investmentgesellschaften sein.
Versicherungsunternehmen bieten dabei vorrangig private Rentenversicherungen
an, Kreditinstitute bieten private Rentenversicherungen und Banksparpläne
an, Investmentgesellschaften bieten meist reine Fondsprodukte an. | top |
Anbieterwechsel
Wer bereits einen Vertrag zur staatlich geförderten privaten
Altersvorsorge besitzt, kann seinem Vertragspartner mit einer Frist von 3
Monaten zum Quartalsende kündigen. Das gebildete Kapital muss dann direkt
auf einen geförderten Altersvorsorgevertrag mit einem anderen Anbieter
übertragen werden, damit der Anspruch auf die bereits erhaltene staatliche
Förderung bzw. die gewährten Steuervorteile nicht verloren geht. | top |
Angestellte
haben Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer privaten Altersvorsorge, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind. Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung sind die
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. | top |
Anlageformen
Formen der geförderten Altersvorsorge kommen private Rentenversicherungen,
Banksparpläne und Fondsprodukte sein. Die Beiträge zu
einer privaten Rentenversicherung werden vom Versicherer mit einer garantierten
Mindestverzinsung von z.Zt. 3,25 % angelegt. Hinzu können so genannte
Überschussbeteiligungen kommen. Diese werden den Anlegern immer dann
gutgeschrieben, wenn die Erträge des Anbieters eine bestimmte Höhe
überschreiten. Bei privaten Rentenversicherungen handelt es sich um
eine Vorsorge mit eher geringem Risiko und mittleren Ertragschancen. Innerhalb
der privaten Rentenversicherung unterscheidet man „klassische“
und fondsgebundene Produkte. Bei klassischen Rentenversicherungen werden die
erwirtschafteten Überschüsse festverzinslich angelegt. Die klassische
RV ist also auf die Bedürfnisse besonders sicherheitsorientierter
Anleger zugeschnitten. Bei fondsgebundenen bzw. fondsorientierten
Rentenversicherungen werden eventuelle Überschüsse des Versicherers
in Aktienfonds investiert. Bei einigen fondsgebundenen Produkten kann der Kunde
wählen, in welche Fonds die ihm gutzuschreibenden Überschüsse
fließen. Auch die Möglichkeit des Kunden, einen Wechsel dieser Fonds
während der Laufzeit zu veranlassen, kann vertraglich vereinbart werden.
Fondsgebundene Rentenversicherungsprodukte sind für risikofreudigere
Kunden geeignet, die von den Wachstumschancen der Aktienmärkte
profitieren wollen. Sie bieten jedoch ebenso eine Garantieverzinsung
von z.Zt. 3,25%.Banksparpläne beinhalten das langfristige Ansparen
von Guthaben mit festgelegter Verzinsung. Banksparpläne werden i.d.R.
von Kreditinstituten angeboten. Bei Banksparplänen besteht ähnlich
wie bei klassischen Rentenversicherungen nur ein sehr geringes Risiko.
Allerdings wachsen die Erträge auch nur sehr langsam. Auch Fondsprodukte
können förderwürdig sein. Je nach Investitionsschwerpunkt
spricht man von Aktien-, Renten-, Geldmarkt oder offenen
Immobilienfonds. Sie unterscheiden sich durch das Ausmaß an Ertragschancen
und Risiken. Reine Aktienfonds sind dabei in aller Regel größeren
Wertschwankungen unterworfen als z.B. Rentenfonds.
Auch Mischformen
zwischen den Anlageformen sind möglich. So kann das Risiko verteilt
und die Renditechancen gesteigert werden. Die staatliche Zulagenförderung
kann übrigens von einer Person auf zwei Verträge verteilt werden.
Gefördert werden neben privaten Vorsorgeverträgen auch Betriebsrenten
in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. | top |
Antrag auf staatliche Zulagen
Wer einen förderfähigen Vertrag abgeschlossen
hat, bekommt jeweils zu Beginn des Folgejahres den Antrag auf staatliche
Zulage vom seinem Versicherer zugesandt. Er füllt ihn aus und schickt
ihn zurück. Der Antrag muss dann innerhalb von zwei Jahren nach Ende des
des jeweiligen Beitragsjahres vom Versicherer an die bearbeitende Behörde,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, weitergeleitet werden.
Dort wird die Höhe der Zulage ermittelt und die Überweisung auf den
Altersvorsorgevertrag veranlasst. Führt die Überprüfung durch
das Finanzamt dazu, dass die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug
höher ist als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen
im Rahmen der Steuererklärung erstattet. Förderfähig
sind höchstens zwei Altersvorsorgeverträge pro Person. | top |
Arbeiter
haben Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer privaten Altersvorsorge, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind. Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung sind die
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. | top |
Arbeitslosigkeit
Bezieher
von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben Anspruch auf staatliche
Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Als Bemessungsgrundlage der
Beitragsberechnung werden fiktive beitragspflichtige Einnahmen zugrundegelegt,
die höher als das tatsächlich erzielte Entgelt sind. Wer
arbeitslos wird, kann seinen Vertrag entsprechend den Vorschriften des AltZertG
vom Versicherer beitragsfrei stellen lassen. Er zahlt während der Zeit
der Beitragsfreistellung keine Eigenbeiträge in den Vertrag, erhält
jedoch auch keine staatlichen Zulagen. Eine spätere Nachzahlung der
während der Beitragsfreistellung entfallenen Beiträge ist im Rahmen
einer freiwilligen Zuzahlung grundsätzlich möglich, sie führt
aber nicht zu einer Nachzahlung der entsprechenden staatlichen Zulage. | top |
Ausland, Verlegung des Wohnsitzes ins
Plant man, seinen Hauptwohnsitz im Ruhestand ins
Ausland zu verlagern, müssen die staatlichen Zulagen bzw. Steuervorteile
zurückgezahlt werden. Hintergrund ist die nachgelagerte Besteuerung.
Lebt der Vertragsnehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland, bekommt das Finanzamt
seinen Teil nicht. Daher muss man bei Wegzug ins Ausland die geleisteten
Zulagen und Steuervorteile ans zuständige Finanzamt zurückerstatten. | top |
Auszubildende
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge.
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt. | top |
Auszahlungsplan
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
erlaubt eine Auszahlung des angesparten
Kapitals entweder als gleichbleibende oder steigende monatliche Rente
oder aber im Rahmen eines Auszahlungsplans. Der Auszahlplan kann zugesagte
gleichbleibende oder steigende monatliche Teilraten sowie zusätzliche
variable Teilraten vorsehen. Das Kapital kann dabei im Verhältnis
60/20/20 aufgeteilt werden: Aus 60 % wird die Zahlung fester oder steigender
monatlicher Raten sowie der Abschluss einer Rentenversicherung gespeist.
Diese Rentenversicherung stellt ab der Vollendung des 85. Lebensjahres
eine Rente in Höhe der aus dem Auszahlplan zugesagten Zahlungen sicher.
Weitere 20 % fließen als variable Teilraten in regelmäßige
monatliche Auszahlungen. Maximal 20 % des zur Verfügung
stehenden Kapitals können zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden. | top |
Banksparplan
Staatlich geförderte
Banksparpläne zur privaten Altersvorsorge beinhalten das langfristige
Ansparen von Guthaben mit festgelegter Verzinsung. Sie werden i.d.R.
von Kreditinstituten angeboten. Bei Banksparplänen besteht ähnlich
wie bei „klassischen“ Rentenversicherungen nur ein sehr
geringes Risiko. Allerdings wachsen die Erträge auch nur sehr langsam. | top |
Beamte
haben Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung
ist die bezogene Besoldung. Dazu gehören Gehalt, Zuschüsse
zum Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Anwärterbezüge,
Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld. | top |
Behinderte Menschen
die in Behindertenwerkstätten zur Erwerbstätigkeit befähigt
werden sollen, haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten
Altersvorsorge. Es werden beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt,
die in der Regel höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt. | top |
Beitrag
Der Gesamtbeitrag (Eigenbeitrag + Zulagen) zur privaten
Altersvorsorge beträgt ab 2002 1%, ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4%
des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresgehalts. Der Mindest-Eigenbeitrag,
der erforderlich ist, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten,
ergibt sich aus dem Gesamtbeitrag abzüglich der staatlichen Zulagen.
Wenn der Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Eigenbeitrag leistet,
wird auch die Zulage entsprechend gekürzt. Die Höhe der Kürzung
ermittelt sich nach dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten
Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindest-Eigenbeitrag. | top |
Beitragsfreistellung
Ein privater Altersvorsorgevertrag kann auf Verlangen des
Versicherten – etwa bei finanziellen Engpässen – beitragsfrei
gestellt werden. Der Versicherte kann die Beitragszahlung nach Mitteilung an
den Vertragspartner jederzeit wieder aufnehmen. Er zahlt während der Zeit
der Beitragsfreistellung keine Eigenbeiträge in den Vertrag, erhält
jedoch auch keine staatlichen Zulagen. Eine spätere Nachzahlung der
während der Beitragsfreistellung entfallenen Beiträge ist im Rahmen
einer freiwilligen Zuzahlung grundsätzlich möglich, sie führt
aber nicht zu einer Nachzahlung der entsprechenden staatlichen Zulage bzw.
einer nachträglichen Gewährung der entsprechenden Steuervorteile. | top |
Berufssoldaten
haben Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung
ist die bezogene Besoldung. Dazu gehören Gehalt, Zuschüsse
zum Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Anwärterbezüge,
Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld. | top |
Berufsunfähigkeit
Rentner wegen Berufsunfähigkeit haben keinen Anspruch
auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. Sie können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |
Betriebsrente
Die Bundesregierung hat einen Teil der Fördermittel
für den Aufbau von Betriebsrenten (z.B. in Form von Direktversicherungen,
Pensionskassen oder Pensionsfonds) vorgesehen. Hier übernimmt
der Arbeitgeber selbstständig oder in Zusammenarbeit mit einem
externen Anbieter (Versicherungen, Kreditinstitute, Investmentgesellschaften)
den Aufbau der privaten Altersvorsorge für seine Mitarbeiter,
indem er einen entsprechenden Anteil ihres Einkommens in Beiträge
zu Altersvorsorgeverträgen umwandelt.
Allerdings können
aus den Anwartschaften für eine Betriebsrente keine Gelder für
den Kauf von Wohneigentum herangezogen werden. Werden Arbeitnehmer nach Tarif
bezahlt, können sie einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber
dem Arbeitgeber nur dann geltend machen, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht
(Tarifvorrang). Ansprüche auf Betriebsrenten, die auf Entgeltumwandlung
beruhen, sind sofort unverfallbar. Für alle anderen künftigen
Anwartschaften auf Betriebsrente wird die Unverfallbarkeitsgarantie von 10 auf
fünf Jahre verkürzt, die Altergrenze von 35 auf 30 Jahre vorverlegt. | top |
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung
schließt der Arbeitgeber als Vertragsnehmer für den
Arbeitnehmer als Begünstigten einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge
ab. Die Beiträge können innerhalb bestimmter Grenzen unversteuert dem
Arbeitseinkommen entnommen und direkt an den Versicherer abgeführt werden. | top |
Ehepartner
einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten
Person, die eine staatlich geförderte Altersvorsorge abgeschlossen hat,
erlangen einen eigenen Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie einen
eigenen Vertrag zur staatlich geförderten Altersvorsorge abschließen.
Hat der Ehepartner kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen,
kann er einen reinen Zulagenvertrag abschließen, zu dem er keine
Eigenbeiträge zahlt, weil sein Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung in diesem Fall 0 € beträgt. In den Jahren
2002 bis 2004 ist allerdings ein Sockelbetrag als Eigenbeitrag vorgesehen,
weil in diesen Jahren allein durch die Zulagen der Mindest-Eigenbeitrag
erreicht sein könnte. Für Steuerpflichtige ohne Kind beträgt
dieser Sockelbetrag 45 Euro, Steuerpflichtige mit 1 Kind müssen mindestens
38 Euro, solche mit 2 oder mehr Kindern mindestens 30 Euro pro Jahr einzahlen. | top |
Eigenbeitrag
der Gesamtbeitrag
(Eigenbeitrag + Zulagen) zur privaten Altersvorsorge beträgt ab 2002
1%, ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab 2008 4% des sozialversicherungspflichtigen
Vorjahresgehalts. Der Eigenbeitrag ergibt sich aus dem Gesamtbeitrag
abzüglich der staatlichen Zulagen. Um die vollen staatlichen Zulagen
zu erhalten, muss dieser Betrag als Mindest-Eigenbeitrag geleistet werden. | top |
Eigenverantwortung
Aufgrund
der sinkenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht eine
Rentenlücke. Aus diesem Grund muss jeder Eigenverantwortung für eine
ausreichende persönliche Altersicherung übernehmen. Dies kann durch
Abschluss einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge geschehen. | top |
Erwerbsminderung
Rentner wegen Erwerbsminderung haben keinen Anspruch
auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. Sie können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |
Erwerbsunfähigkeit
Rentner wegen Erwerbsunfähigkeit haben keinen Anspruch
auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. Sie können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |
Erziehungsurlaub
Nicht erwerbstätige Frauen und Männer, die
sich in der dreijährigen Kindererziehungszeit befinden (Erziehungsurlaub),
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge.
Wird kein weiteres Einkommen erzielt, wird die bei geringfügiger
Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrenze
von jährlich 1.860 € zugrunde gelegt. | top |
Erziehungszeit
nicht erwerbstätige Frauen und Männer, die
sich in der dreijährigen Kindererziehungszeit befinden (Erziehungsurlaub),
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge.
Wird kein weiteres Einkommen erzielt, wird die bei geringfügiger
Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrenze
von jährlich 1.860 € zugrunde gelegt. | top |
Förder-Rente
Private kapitalgedeckte Altersvorsorge mit
Anspruch auf staatliche Förderung ergänzend zur gesetzlichen Rente. | top |
Förderkriterien Um die Zertifizierung des Bundesamtes für das Versicherungswesen (Zertifizierungsstelle) zu erhalten und damit Anspruch auf staatliche Fördermittel (Zulagen) zu erlangen, müssen Produkte zur privaten Altersvorsorge folgende Kriterien erfüllen:
-
früheste Auszahlung zum 60. Lebensjahr oder ab Beginn der gesetzlichen Altersrente
-
mindestens die eingezahlten Beiträge müssen zur Auszahlung zur Verfügung stehen
-
Zahlung einer lebenslangen steigenden oder gleichbleibenden Rente
-
eine Verpfändung und Beleihung ist nicht möglich (Ausnahme: Wohneigentumserwerb)
-
die Abschluss- und Verwaltungskosten müssen auf 10 Jahre verteilt werden
-
ein Anbieterwechsel muss möglich sein
| top |
fondsgebundene Rentenversicherung
Die fondsgebundene oder fondsorientierte Rentenversicherung
unterscheidet sich von der klassischen Rentenversicherung dadurch, dass die
erwirtschafteten Überschüsse in Aktienfonds investiert werden. Bei
einigen Produkten kann der Kunde zwischen verschiedenen Fonds wählen, in
welchen die Überschüsse angelegt werden. Auch ein Wechsel der Fonds
während der Laufzeit (Fondsswitching) ist je nach Anbieter möglich.
Fondsgebundene Versicherungsprodukte sind für risikofreudigere
Kunden geeignet, die von den Wachstumschancen der Aktienmärkte
profitieren wollen. Sie bieten jedoch ebenso eine Garantieverzinsung von 3,25%. | top |
Fondsprodukte, reine
Auch reine Fondsprodukte, bei denen Eigenbeiträge
und Zulagen vollständig in Fonds investiert werden. können
förderwürdig sein. Je nach Investitionsschwerpunkt spricht man von
Aktien-, Renten-, Geldmarkt- oder offenen Immobilienfonds. Die verschiedenen
Fondsarten unterscheiden sich durch das Ausmaß an Ertragschancen
und Risiken. Reine Aktienfonds sind dabei in aller Regel größeren
Wertschwankungen unterworfen als z.B. Renten- oder Geldmarktfonds. | top |
Fondsswitching
Bei fondsgebundenen bzw. fondsorientierten
Rentenversicherungen werden die Überschüsse, die der Versicherer
erwirtschaftet, in Aktienfonds investiert. Bei einigen Produkten kann der Kunde
wählen, in welchen alternativen Fonds die Überschüsse angelegt
werden. Auch ein Wechsel dieser Fonds während der Vertragslaufzeit
ist teilweise möglich. Die Anweisung des Kunden an den Versicherer,
die seinem Vertrag gutzuschreibenden Überschüsse in einen
anderen als den bisherigen Fonds zu investieren, nennt man Fondsswitching. | top |
Freiwillig Versicherte
in der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch
auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. Sie können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |
Freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr
Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales
Jahr absolvieren, haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten
Altersvorsorge. Der Arbeitgeber leistet die Beiträge. Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt, mindestens
der Betrag von 155 € monatlich bzw. 1.860 € jährlich. | top |
Garantieverzinsung
Die Beiträge zu einem
geförderten Altersvorsorgevertrag müssen vom Anbieter mit mindestens
3,25 % verzinst werden. Hinzu kommen Überschussbeteiligungen, wenn
die Erträge des Anbieters eine bestimmte Höhe überschreiten. | top |
Geistliche Genossenschaften
Mitglieder geistlicher Genossenschaften haben Anspruch auf
staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. | top |
Geringfügig Beschäftigte (325 €-Kräfte)
haben nur Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer privaten Altersvorsorge, wenn sie auf Sozialversicherungsfreiheit
verzichtet haben und eigene Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung zahlen. Wenn Sie von der Sozialversicherungspflicht
befreit sind, besteht kein Anspruch auf Förderung.
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung ist das Arbeitsentgelt, mindestens
jedoch 155 € monatlich/ 1.860 € jährlich. Geringfügig
Beschäftigte ohne Anspruch auf staatliche Förderung können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |
Hausfrauen/ Hausmänner
haben Anspruch auf
staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge, wenn ihr Ehepartner
eine eigene geförderte Altersvorsorge abgeschlossen hat oder sie
sich in der dreijährigen Kindererziehungszeit befinden (Erziehungsurlaub).
Wird kein weiteres Einkommen erzielt, wird die bei geringfügiger
Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrenze
von jährlich 1.860 € zugrunde gelegt. | top |
Immobilienförderung
Aus einem Altersvorsorgevertrag
können mindestens 10.000 € und maximal 50.000 € für
Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum im Inland entnommen werden. Das
entnommene Kapital muss – beginnend ein Jahr nach der Entnahme - bis zum
Rentenbeginn in gleichbleibenden Raten wieder in den Vertrag zurückgezahlt
werden. Entnommen werden kann nur die Summe, die schon angespart
ist. Die Rückzahlung muss vor dem 65. Lebensjahr abgeschlossen sein. | top |
Informationspflicht des Anbieters
Der Anbieter eines zertifizierten
Altersvorsorgevertrages ist verpflichtet, den Versicherten jährlich
über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge,
das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss-
und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten
Kapitals und die erwirtschafteten Erträge schriftlich zu informieren. | top |
Kinderzulage
die Zulage je kindergeldberechtigtes Kind beträgt
ab 2002 46€, ab 2004 92€, ab 2006 138€ und ab 2008 185€ | top |
klassische Rentenversicherung
Bei der klassischen Rentenversicherung
werden die vom Versicherer erwirtschafteten Überschüsse
festverzinslich angelegt. Die klassische Rentenversicherung
ist also auf die Bedürfnisse eines sicherheitsorientierten
Anlegers zugeschnitten (fondsorientierte Rentenversicherung). | top |
Kosten
der Gesamtbeitrag (Eigenbeitrag + Zulagen) zur
privaten Altersvorsorge beträgt ab 2002 1%, ab 2004 2%, ab 2006 3% und ab
2008 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresgehalts. Der Eigenbeitrag
ergibt sich aus dem Gesamtbeitrag abzüglich der staatlichen Zulagen. | top |
Kündigung des Altersvorsorgevertrages
Der Altersvorsorgevertrag
kann jederzeit vor Rentenbeginn vom Versicherten gekündigt
werden. Das angesparte Kapital wird dann vom Versicherer ausgezahlt. Weil
mit der Auszahlung des angesparten Kapitals vor Rentenbeginn eine sogenannte
schädliche Verwendung vorliegt, müssen die bereits erhaltenen
staatlichen Zulagen und Steuervorteile allerdings zurückgezahlt werden. | top |
Künstler
die nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind, haben Anspruch auf
staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen. | top |
Landwirte
die in der Altersicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge.
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung ist ein Einheitsbetrag
und keine sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Wird zusätzlich
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen,
werden auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§
13 EstG) des dem zweiten Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als
beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres angerechnet. | top |
Mindest-Eigenbeitrag
Um die volle staatliche Förderung
zu erhalten, müssen Mindestbeiträge erbracht werden. Sie
setzen sich aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen zusammen. Für
die Jahre 2002 und 2003 liegen sie bei 1 Prozent der Einnahmen, für
die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht. In den Jahren
2004 und 2005 steigt der Prozentsatz auf 2 Prozent, in den Jahren 2006 und 2007
auf 3 Prozent, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 liegt er bei 4 Prozent. In den
Jahren 2002 bis 2004 ist ein Sockelbetrag als Mindest-Eigenbeitrag vorgesehen,
weil in diesen Jahren allein durch die Zulagen der Mindest-Eigenbeitrag
erreicht sein könnte. Für Steuerpflichtige ohne Kind beträgt
dieser Sockelbetrag 45 Euro, Steuerpflichtige mit 1 Kind müssen mindestens
38 Euro, solche mit 2 oder mehr Kindern mindestens 30 Euro pro Jahr einzahlen. | top |
Öffentlicher Dienst
Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher
Zusatzversorgung (VBL) haben Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer Zusatzversorgung. Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung sind die
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. | top |
Ökologisches Jahr
Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales
Jahr absolvieren, haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten
Altersvorsorge. Der Arbeitgeber leistet die Beiträge. Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt, mindestens
der Betrag von 155 € monatlich bzw. 1.860 € jährlich. | top |
Pensionsfonds
siehe Betriebsrente | top |
Pensionskasse
siehe Betriebsrente | top |
Publizisten
die nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind, haben Anspruch auf
staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen. | top |
Rendite
Die Beiträge zu einem geförderten
Altersvorsorgevertrag müssen vom Anbieter mit mindestens 3,25 %
verzinst werden (Garantiezins). Hinzu kommen Überschussbeteiligungen, wenn
die Erträge des Anbieters eine bestimmte Höhe überschreiten. | top |
Rentengarantiezeit
Im Altersvorsorgevertrag kann vereinbart werden, dass
die Rentenleistungen auch bei Tod des Versicherten für einen bestimmten
Zeitraum ab Rentenbeginn an die Hinterbliebenen weitergezahlt werden. | top |
Rentengestaltung, flexible
Eine flexible Rentengestaltung ist möglich. Der Kunde kann
mit dem Anbieter einen speziellen Auszahlungsplan nach seinen individuellen
Bedürfnissen vereinbaren. Allerdings müssen bei Vollendung des
fünfundachzigsten Lebensjahres noch mindestens 10% des ursprünglichen
Guthabens für eine lebenslange Rente zur Verfügung stehen. | top |
Rentenlücke
Mit der Rentenreform wurde die gesetzliche Rente von durchschnittlich
67 % auf 63 % des letzten Nettogehalts gesenkt. Diese Versorgungslücke
kann durch die Anfang 2002 eingeführte Riester-Rente geschlossen werden. | top |
Rentenpflicht
Die Leistungen
aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge müssen in Form einer
gleichbleibenden oder steigenden lebenslangen Rente ausgezahlt werden. Anders
als in der normalen privaten Rentenversicherung dürfen die angesparten
Mittel nicht auf einmal in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlt werden.
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erlaubt die Rentenzahlung
auch im Rahmen eines Auszahlungsplans. Der Auszahlplan kann zugesagte
gleichbleibende oder steigende monatliche Teilraten sowie zusätzliche
variable Teilraten vorsehen. Maximal 20 % des zur Verfügung stehenden
Kapitals können dann zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden. | top |
Rentenversicherung, private
Die Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung werden vom
Versicherer mit einer garantierten Mindestverzinsung von z.Zt. 3,25 % angelegt.
Hinzu können so genannte Überschussbeteiligungen kommen. Diese werden
den Anlegern immer dann gutgeschrieben, wenn die Erträge des Anbieters
eine bestimmte Höhe überschreiten. Bei privaten Rentenversicherungen
handelt es sich um eine Vorsorge mit eher geringem Risiko und mittleren
Ertragschancen. Innerhalb der privaten Rentenversicherung unterscheidet
man „klassische“ und fondsgebundene Produkte. Bei klassischen
Rentenversicherungen werden die erwirtschafteten Überschüsse
festverzinslich angelegt. Die klassische RV ist also auf die
Bedürfnisse besonders sicherheitsorientierter Anleger zugeschnitten. Bei
fondsgebundenen bzw. fondsorientierten Rentenversicherungen werden eventuelle
Überschüsse des Versicherers in Aktienfonds investiert. Bei einigen
fondsgebundenen Produkten kann der Kunde wählen, in welche Fonds die ihm
gutzuschreibenden Überschüsse fließen. Auch die Möglichkeit
des Kunden, einen Wechsel dieser Fonds während der Laufzeit
zu veranlassen, kann vertraglich vereinbart werden (siehe Fondsswitching).
Fondsgebundene Rentenversicherungsprodukte sind für risikofreudigere
Kunden geeignet, die von den Wachstumschancen der Aktienmärkte
profitieren wollen. Sie bieten jedoch ebenso eine Garantieverzinsung von 3,25%. | top |
Rentenzahlung, Beginn der
Im Regelfall beginnen die Auszahlungen aus
einem privaten Altersvorsorgevertrag mit Beginn der gesetzlichen Altersrente,
also nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, oder mit
Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente, falls dieser zwischen dem 60. und
65. Lebensjahr liegt. Der Versicherte kann Leistungen aber schon ab Vollendung
des sechzigsten Lebensjahres beantragen, die monatlichen Rentenzahlungen
sind dann allerdings geringer als bei Rentenbeginn mit 65 Jahren. | top |
Rentner
die bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen (ab 65 Jahre), haben
keinen Anspruch auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. | top |
Rentner-Schwemme
Die Verbesserung der Lebenserwartung führt
zu einer dramatischen Verschlechterung des Verhältnisses von Rentnern
zu Arbeitnehmern. Eine immer geringer werdende Zahl von Erwerbstätigen
muss mit ihren Beiträgen eine wachsende Zahl von Rentnern finanzieren. Ein
Ende dieser Entwicklung ist noch nicht in Sicht. Die Erhaltung des bestehenden
Systems der gesetzlichen Rentenversicherung führt zwangsläufig
zu einer Kürzung der Leistungen (siehe Rentenlücke). | top |
Riester-Rente
Private
kapitalgedeckte Altersvorsorge mit Anspruch auf staatliche Förderung
(siehe Zulagen) ergänzend zur gesetzlichen Rente (siehe Rentenlücke). | top |
Ruhen des Vertrags
Ein privater Altersvorsorgevertrag kann auf Verlangen des Versicherten
– etwa bei finanziellen Engpässen – beitragsfrei gestellt
werden. Der Versicherte kann die Beitragszahlung jederzeit wieder aufnehmen. | top |
schädliche Verwendung
Unter bestimmten Bedingungen, die dem Ziel einer gesicherten Altersrente
widersprechen, müssen die staatlichen Zulagen und Steuervorteile
zurückgezahlt werden. Eine sogenannte schädliche Verwendung liegt
vor bei einer Kündigung des Vertrages mit Auszahlung des angesammelten
Kapitals, bei einer Kapitalauszahlung an die Hinterbliebenen im Todesfall
und bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Zulageberechtigten
(z. B. durch Wegzug ins Ausland). Keine schädliche Verwendung liegt vor,
wenn der Berechtigte bei Kündigung das angesammelte Kapital auf einen auf
seinen Namen lautenden anderen Altersvorsorgevertrag überträgt oder
wenn im Fall des Todes eines Ehegatten dessen angesammeltes Kapital auf einen
auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag
übertragen wird. Dabei kann es sich auch um einen zu diesem Zweck
neu abgeschlossenen Vertrag handeln. Bei einer schädlichen Verwendung
mit Rückforderung der steuerlichen Förderung unterliegen die
Erträge aus den Altersvorsorgeverträgen, d.h. Versicherungsleistung
abzüglich Altersvorsorgebeiträge und Zulagen, der Einkommensteuer. | top |
Seelotsen
haben Anspruch auf
staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitseinkommen. | top |
Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind
Selbstständige, die nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben keinen Anspruch
auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. Sie können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |
Selbstständige Pflichtversicherte
in der gesetzlichen Rentenversicherung
(z.B. Hebammen, Pflegepersonen) haben Anspruch auf staatliche
Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage der
Beitragsberechnung ist das versicherungspflichtige Arbeitseinkommen bzw. der
nach den Vorschriften des EstG ermittelte Gewinn aus der selbstständigen
Tätigkeit. Als beitragspflichtige Einnahmen werden mindestens 325
€ monatlich zugrundegelegt, ohne Nachweis 28.140 € jährlich. | top |
Selbstständige in berufsständ. Versorgungseinr.
(z.B.
Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten), haben keinen Anspruch
auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. Sie können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |
Sockelbeitrag
Wer z. B. als Ehepartner einer sozialversicherungspflichtigen
Person mit eigenem Vertrag oder aufgrund von Erziehungsurlaub einen
Anspruch auf staatliche Förderung seines privaten Altersvorsorgevertrags
hat, kann grundsätzlich einen reinen Zulagevertrag ohne Eigenbeiträge
abschließen, wenn er kein eigenes Einkommen hat. In den Jahren
2002 bis 2004 ist allerdings ein Sockelbetrag als Eigenbeitrag vorgesehen,
weil in diesen Jahren allein durch die Zulagen der Mindest-Eigenbeitrag
erreicht sein könnte. Für Steuerpflichtige ohne Kind beträgt
dieser Sockelbetrag 45 Euro, Steuerpflichtige mit 1 Kind müssen mindestens
38 Euro, solche mit 2 oder mehr Kindern mindestens 30 Euro pro Jahr einzahlen. | top |
Soldaten
Berufs- und Zeitsoldaten haben Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer privaten Altersvorsorge. Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung
ist die bezogene Besoldung. Dazu gehören Gehalt, Zuschüsse
zum Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Anwärterbezüge,
Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld. | top |
Sonderausgabenabzug Mit dem Sonderausgabenabzug können Eigenbeiträge und Zulagen für die private Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden. Das lohnt sich für Personen mit überdurchschnittlichem Einkommen und für Alleinstehende. Das Finanzamt berechnet automatisch, was günstiger ist - staatliche Zulage oder Steuervorteil. Ist der steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird die Differenz mit dem Steuerbescheid gutgeschrieben.
Folgende Höchstgrenzen können steuerlich abgesetzt werden:
| Ab |
Maximaler Sonderausgabenabzug |
| 2002 |
525 € |
| 2004 |
1050 € |
| 2006 |
1575 € |
| 2008 |
2100 € |
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Soziales Jahr
Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales
Jahr absolvieren, haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten
Altersvorsorge. Der Arbeitgeber leistet die Beiträge. Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt, mindestens
der Betrag von 155 € monatlich bzw. 1.860 € jährlich. | top |
Sozialhilfeempfänger
haben
keinen Anspruch auf staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge. | top |
Steuern
spätere
Rentenzahlungen aus der privaten Altersvorsorge sind grundsätzlich
in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung),
weil die Beiträge bereits zum Zeitpunkt der Zahlung steuermindernd geltend
gemacht werden können bzw. das steuerpflichtige Einkommen vermindern.
Da Rentenbezieher wegen ihres niedrigeren Einkommens i.d.R. einem wesentlich
niedrigeren Steuersatz unterliegen, ergibt sich jedoch insgesamt ein deutlicher
Steuervorteil. Hat der Versicherte mehr als den förderfähigen
Höchstbetrag (siehe Zuzahlung, freiwillige) eingezahlt oder einen
Altvertrag in einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag umgewandelt,
spaltet sich die steuerliche Behandlung wie folgt: Rentenleistungen,
die auf den gezahlten geförderten Altersvorsorgebeiträgen
beruhen, werden nach § 22 Nr. 5 EstG voll besteuert. Rentenleistungen, die
auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden nach
§ 22 Nr.1 Satz 3 a EstG nur mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert. | top |
Steuervorteil
Mit dem Sonderausgabenabzug können Eigenbeiträge +
Zulagen für die private Altersvorsorge steuerlich geltend gemacht werden.
Das lohnt sich vor allem für Personen mit überdurchschnittlichem
Einkommen und für Alleinstehende. Das Finanzamt berechnet automatisch,
was günstiger ist – staatliche Zulage oder Steuervorteil.
Ist der steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird
die Differenz vom Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid gutgeschrieben. | top |
Übergangsgeld
Bezieher von Übergangsgeld
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Als
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung werden beitragspflichtige Einnahmen
zugrundegelegt, die höher als das tatsächlich erzielte Entgelt sind. | top |
Übertragung an Familienangehörige
Bei Tod des Vertragsnehmers kann das angesparte
Kapital ohne Verlust der bisher erhaltenen Fördermittel auf einen
Vertrag des Ehepartners/ Erben übertragen werden. Die übertragenen
Ansprüche oder Leistungen sind in diesem Fall erbschaftsteuerpflichtig. | top |
Übertragung auf einen anderen Vertrag
Der Versicherte
kann das angesparte Kapital ohne Verlust der staatlichen Zulagen auf einen
anderen Vertrag des gleichen oder eines anderen Anbieters übertragen. | top |
Umsatzsteuer
Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen
unterliegen weder der Versicherungsteuer noch der Umsatzsteuer | top |
Umstellung bestehender Verträge
Verträge zur privaten Altersvorsorge, die vor
dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, erlangen einen Anspruch auf die staatlichen
Zulagen, wenn der entsprechende Tarif vom Versicherer an die gesetzlichen
Zertifizierungsbedingungen angepasst wurde. Es ist jedoch durchaus sinnvoll,
einen Riestervertrag zusätzlich zu einem bereits bestehenden Vertrag
abzuschließen, um die neu entstandene Rentenlücke zu schließen. | top |
Unterhaltsgeld
Bezieher von Unterhaltsgeld
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Als
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung werden beitragspflichtige Einnahmen
zugrundegelegt, die höher als das tatsächlich erzielte Entgelt sind. | top |
Verpfändung des Altersvorsorgevertrages
Eine Abtretung
oder Verpfändung eines staatlich geförderten Altersvorsorgevertrages
ist entsprechend der gesetzlichen Förderkriterien nicht zulässig.
Dies würde dem Ziel einer sicheren privaten Altersvorsorge widersprechen. | top |
Versicherungssteuer
Beiträge zu privaten Altersvorsorgeverträgen
unterliegen weder der Versicherungsteuer noch der Umsatzsteuer. | top |
Versorgungskrankengeld
Bezieher von Versorgungskrankengeld
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Als
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung werden beitragspflichtige Einnahmen
zugrundegelegt, die höher als das tatsächlich erzielte Entgelt sind. | top |
Versorgungslücke
Mit der Rentenreform wurde die gesetzliche Rente von durchschnittlich
67 % auf 63 % des letzten Nettogehalts gesenkt. Diese Versorgungslücke
kann durch die Anfang 2002 eingeführte Riester-Rente geschlossen werden. | top |
Vorruhestandsgeld
Bezieher von Vorruhestandsgeld
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge.
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung ist das bezogene Vorruhestandsgeld. | top |
Wehrdienstleistende
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Als
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung werden beitragspflichtige Einnahmen
zugrundegelegt, die höher als das tatsächlich erzielte Entgelt sind. | top |
Wohneigentum, Förderung von
Aus einem Altersvorsorgevertrag
können mindestens 10.000 € und maximal 50.000 € für
Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum im Inland entnommen werden. Das
entnommene Kapital muss – beginnend ein Jahr nach der Entnahme - bis zum
Rentenbeginn in gleichbleibenden Raten wieder in den Vertrag zurückgezahlt
werden. Entnommen werden kann nur die Summe, die schon angespart
ist. Die Rückzahlung muss vor dem 65. Lebensjahr abgeschlossen sein. | top |
Zeitsoldaten
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge.
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung ist die bezogene Besoldung.
Dazu gehören Grundsold, Zuschüsse zum Grundsold, Familienzuschlag,
Zulagen, Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld. | top |
Zertifizierung
Das Bundesamt für das Versicherungswesen
prüft für jedes Produkt zur privaten Altersvorsorge
auf Antrag, ob die Förderkriterien vorliegen. Wenn das Produkt
die Kriterien erfüllt, wird eine Zertifizierungsnummer erteilt. Einen
zertifizierten Vertrag erkennt man an der amtlichen Prüfnummer und an dem
Zusatz „Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im
Rahmen von § 10a des Einkommensteuergesetzes förderfähig.“
Die Zertifizierung ist allerdings kein staatliches Gütesiegel und sagt
nichts darüber aus, wieviel Rendite der Vertrag später abwerfen wird. | top |
Zivildienstleistende
haben Anspruch auf staatliche Förderung ihrer privaten Altersvorsorge. Als
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung werden beitragspflichtige Einnahmen
zugrundegelegt, die höher als das tatsächlich erzielte Entgelt sind. | top |
Zulagen wer den vollen Beitrag zu seinem privaten Altersvorsorgevertrag aufbringt, erhält folgende staatliche Höchstzulagen:
| Ab |
Allein-stehende |
Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen Riester-Vertrag hat |
je kindergeldbe-rechtigtes Kind |
| 2002 |
38 € |
76 € |
46 € |
| 2004 |
76 € |
152 € |
92 € |
| 2006 |
114 € |
228 € |
138 € |
| 2008 |
154 € |
308 € |
185 € |
Wenn der Zulageberechtigte nicht den vorgesehenen Eigenbeitrag leistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt. Die Höhe der Kürzung ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Eigenbeitrag. Die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr muss auf einem speziellen Formular innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Beitragsjahres beantragt werden. Der Antrag wird bei dem Anbieter eingereicht, an den auch die Vorsorgebeiträge geleistet wurden. Der Antrag wird an die bearbeitende Behörde, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, weitergeleitet. Dort wird die Zulage ermittelt und auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen. | top |
Zulagenvertrag
Ehepartner einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten
Person, die eine staatlich geförderte Altersvorsorge abgeschlossen hat,
erlangen einen eigenen Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie einen
eigenen Vertrag zur staatlich geförderten Altersvorsorge abschließen.
Hat der Ehepartner kein eigenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen,
kann er einen reinen Zulagenvertrag abschließen, zu dem er keine
Eigenbeiträge zahlt, weil sein Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage
der Beitragsberechnung in diesem Fall 0 € beträgt. In den Jahren
2002 bis 2004 ist allerdings ein Sockelbetrag als Eigenbeitrag vorgesehen,
weil in diesen Jahren allein durch die Zulagen der Mindest-Eigenbeitrag
erreicht sein könnte. Für Steuerpflichtige ohne Kind beträgt
dieser Sockelbetrag 45 Euro, Steuerpflichtige mit 1 Kind müssen mindestens
38 Euro, solche mit 2 oder mehr Kindern mindestens 30 Euro pro Jahr einzahlen. | top |
Zuzahlung, freiwillige
Der Versicherungsnehmer kann auch mehr
als die zum der Erhalt der vollen steuerlichen Förderung erforderlichen
Mindestbeiträge (siehe Beiträge) in den Vertrag einzahlen,
um später höhere Rentenleistungen zu erhalten. Solche freiwilligen
Zuzahlungen können mit dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages
individuell vereinbart werden. Spätere Rentenleistungen,
die auf solchen nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen
beruhen, werden im Gegensatz zu den voll einkommenbesteuerten Leistungen aus
geförderten Beiträgen nur mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert. | top |
325 €-Kräfte
haben als
geringfügig Beschäftigte nur Anspruch auf staatliche Förderung
ihrer privaten Altersvorsorge, wenn sie auf Sozialversicherungsfreiheit
verzichtet haben und eigene Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung zahlen. Wenn Sie von der Sozialversicherungspflicht
befreit sind, besteht kein Anspruch auf Förderung.
Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung ist das Arbeitsentgelt, mindestens
jedoch 155 € monatlich/ 1.860 € jährlich. Geringfügig
Beschäftigte ohne Anspruch auf staatliche Förderung können
und sollten dennoch einen Vertrag zur privaten Altersvorsorge abschließen,
um eine ausreichende Alterssicherung aufzubauen. Die entsprechenden
Beiträge können in jedem Fall in der Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. | top |