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Leistungsumfang
Für gesetzliche Versicherte bietet
die private Krankenversicherung (PKV) Zusatzversicherungen an. Die erweiterte
Zusatzversicherung ist eine Kombination aus den Absicherungsmöglichkeiten:
Privatpatient im Krankenhaus inklusive erweiterte, zum Teil auch ambulanten
Leistungen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Sonderleistungen
wie Heilpraktikerkosten zu versichern.
Immer höhere
Ausgaben im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren, haben riesige
Löcher in den Kassen der gesetzlichen Krankenversicherer hinterlassen.
Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre haben den staatlich festgelegten
Leistungskatalog immer weiter eingeschränkt.
Für
gesetzliche Versicherte bietet sich deshalb die
private Krankenversicherung (PKV) Zusatzversicherungen an. Diese Absicherungen
dienen dazu, die Kosten des Privatpatientenstatus, Chefarztbehandlung inklusive
der Unterbringung im 1 oder 2-Bettzimmer abzusichern.
Diese privaten
Zusatzversicherungen kann jeder in der GKV- Pflichtversicherte oder freiwillig
Versicherte abschließen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen
unterscheiden die Tarife der „stationären
Teilkostenversicherung“ wie folgt:
Privatpatient
(Wahlleistungstarif)
Der Tarif deckt die Kosten
der Krankenhausbehandlungskosten als Privatpatient und die Unterbringungskosten
für das 1- oder 2-Bettzimmer. Bei Nichtinanspruchnahme
des 1-Bettzimmers (trotz privatärztlicher Behandlung) wird kein
Krankenhaustagegeld als Ersatzleistung erbracht.
Privatpatient
(1-Bettzimmer)
Der Tarif deckt die Kosten
der Krankenhausbehandlungskosten als Privatpatient und die Unterbringungskosten
für das 1- oder 2-Bettzimmer. Bei Nichtinanspruchnahme
des 1-Bettzimmers (trotz privatärztliche Behandlung) wird
ein Krankenhaustagegeld als Ersatzleistung erbracht.
Privatpatient
(2-Bettzimmer)
Der Tarif deckt die Kosten
der Krankenhausbehandlungskosten als Privatpatient und die Unterbringungskosten
ausschließlich für das 2-Bettzimmer, inkl. privatärztliche
Behandlung.
In den stationären Zusatztarifen,
wie oben beschrieben, sind in der Regel die Kosten, nach Vorleistung
durch die GKV, für die Unterkunft und Verpflegung in einem 1 oder
2 Bettzimmer, die Behandlung durch den Chefarzt abgesichert. Dies gilt für
Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung.
Nach Vorleistung
durch die GKV bedeutet, dass die GKV den „Regelleistungssatz“
zahlt und die PKV für alle Restkosten aufkommt.
Wenn
man die Wahlleistungen aus der stationären Heilbehandlung, oder die
privatärztliche Leistung nicht in Anspruch nimmt, wird ein finanzieller
Ausgleich gezahlt.
Der Versicherte hat die freie Wahl unter
öffentlichen oder privaten Krankenhäusern. Die Krankenhäuser
müssen unter ärztlicher Leitung stehen, über diagnostische
und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten
führen.
Falls eine Behandlung in einer gemischten
Anstalt ansteht, muss der Versicherer eine schriftliche Kostenübernahme
abgeben. Gemischte Anstalten sind Krankenhäuser die neben der
notwendigen medizinischen Heilbehandlung auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen
durchführen.
Bei der Privaten Krankenversicherung
ist eine grundsätzliche Weltgeltung möglich.
Im
Falle eines Krankenhausaufenthaltes entstehen, in der Regel sowohl
für den Betroffenen als auch für die näheren Angehörigen,
zusätzliche Kosten.
Diese Kosten können z.B. mit
einer Krankenhaustagegeldversicherung ( sog. KHT) abgesichert werden
- Die Höhe
der Absicherung ist variabel und nicht Einkommensabhängig.
- Die Auszahlung des Krankenhaustagegeldes ist steuerfrei.
Das
Krankenhaustagegeld wird bei einer stationären Heilbehandlung,
in Höhe des bei Vertragsabschluß vereinbarten Tagessatzes, steuerfrei
ausgezahlt.
Der Geltungsbereich für die Leistung aus der
Krankenhaustagegeldversicherung ist Europa.
Während des ersten
Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen
Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.
Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über
einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht i. d. R. Versicherungsschutz,
solange die Versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung
ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere 2 Monate. | top |
Leistungseinschränkung
In folgenden Fällen
sind keine Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung zu erwarten:
- bei Krankheit
oder Unfall, die vorsätzlich herbeigeführt worden sind
- bei stationären Entziehungskuren, auf Grund einer Suchtkrankheit
- falls nicht anders definiert bei Kur- und Sanatoriumsbehandlung
- bei
Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
- bei Vorerkrankungen, die durch
den Versicherer nicht über Risikozuschläge als versicherbar zugesagt
wurden, sondern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden sind.
- bei Aufenthalten in einem Bundeswehr-Sanitätsbereich,
wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Behandlung
auch in einem Zivilkrankenhaus durchgeführt worden wäre.
Die Wartezeiten in der Krankenhaustagegeldversicherung
können ebenfalls zu Leistungsein-schränkungen führen.
- Die allgemeinen
Wartezeiten betragen drei Monate, sie entfallen jedoch bei einem Unfall.
- Die
besonderen Wartezeiten betragen in der Regel acht Monate und gelten z. B.
für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefernchirurgie.
Unter Umständen können die Wartezeiten
entfallen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand
vorgelegt wird.
Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen
differieren z. T. erheblich. Man kann nur empfehlen die auf dieser Homepage
hinterlegten Leistungsvergleiche zu nutzen um sich im Markt zu orientieren. | top |
Beitragsberechnung
Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig von:
- Tarif
- Eintrittsalter
- Geschlecht
- Gesundheitszustand
Beiträge
und Versicherungsleistung gleichen sich äquivalent aus.
Obwohl die Beitragsstaffelung je nach Eintrittsalter erfolgt, erhöht sich
der Beitrag auf Grund des Älterwerdens nicht.
Durch häufigere,
aufwendigere Erkrankungen, wie nicht zuletzt das Geburtskostenrisiko,
ist der Beitrag bei weiblichen Versicherungsnehmern in der Regel
etwas höher.
Der Bruttobeitrag setzt sich zusammen aus:
- Risikobeitrag
- Altersrückstellung
- Sicherheitszuschlag
- Verwaltungskosten
- Abschlusskosten
- Schadenregulierungskosten
- Aufwendungen für zugesagte Beitragsrückerstattung
Beitragserhöhungen werden durch
steigende Kosten im Gesundheitswesen und der damit verbundenen zunehmender
Beanspruchung der Versicherungsleistungen verursacht. Die tatsächlich
erforderlichen Versicherungsleistungen vergleichen die Versicherer
jedes Jahr mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt sich
dabei eine Veränderung von mindestens 10 %, dann werden alle Beiträge
vom Versicherer überprüft und je nach Genehmigung geschieht eine
Anpassung durch einen Treuhänder. Dies gilt übrigens auch für
die Erhöhung der Selbstbeteiligung laut §§ 8 b, 18 MB/KK
und § 8 b MB/KT.
Werden während der Laufzeit eines Vertrages
individuelle Änderungen im Versicherungsschutz vereinbart, kommt es
ebenfalls zu Beitragsänderungen. Bei diesen Änderungen gilt dann zwar
das tatsächliche Eintrittsalter, aber es werden alle bis dahin vorhandenen
Altersrückstellungen angerechnet, vorausgesetzt der Versicherer
und der Musterbedingungsbereich bleiben gleich.
Außerdem
besteht noch die Möglichkeit der „Vergreisung
der Tarife“, denn wegen der Wettbewerbsfähigkeit werden neue Tarife
auf den Markt gebracht. Das hat zur Folge, dass junge Versicherer abwandern,
ohne dass neue hinzukommen. Auch kommt es zu sprunghaften Beitragsanpassungen,
wenn die alten Tarife für Neuzugänge geschlossen werden.
Allerdings muss der Versicherer allen Versicherungsnehmern die Übernahme
in den neuen Tarif, ohne eine erneute Gesundheitsüberprüfung
und Risikozuschläge gewähren.
Die Beiträge der PKV
- Unternehmen unterscheiden sich z. T. erheblich. Man kann nur empfehlen, die
auf dieser Homepage hinterlegten Beitrags und Leistungsvergleiche zu nutzen. | top |
Leistungsabwicklung
Die Meldung
über einen stationären Krankenhausaufenthalt muss unverzüglich
an das Versicherungsunternehmen erfolgen.
Auf Wunsch rechnet
die private Krankenversicherung alle „Verwaltungskosten“, d. h. die
Differenzkosten für die Unterbringung als Privatpatient (Wahlleistung bzw.
1-oder 2-Bettzimmer), direkt mit dem Krankenhaus ab.
Grundsätzlich ist
der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte
Bezahlung von Honorarforderungen des Arztes zu sorgen. Die Versicherer sind
jedoch in der Regel bereit auch unbezahlte Rechnungen zu regulieren. Ärzte
wiederum wissen um diesen Umstand der Rechnungseinreichung und geben dem
Patienten i. d. R. Zeit mit der Bezahlung bis der Patient das Geld von seiner
Versicherung erhalten hat.
Die Arztrechnungen müssen folgende Merkmale
aufweisen, damit eine reibungslose Abrechnung möglich ist:
- Name des behandelten Arztes,
- Auflistung der behandelten Krankheiten,
- Angabe der angewendeten Gebührenordnung,
- die jeweiligen Gebührensätze und Steigerungssätze und
- Datum der Leistungserbringung
Der Versicherer
ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten
Nachweise
erbracht sind.
Krankenhaustagegeld
Die Meldung
über einen stationären Krankenhausaufenthalt muss unverzüglich
an das Versicherungsunternehmenden erfolgen.
Die Zahlung
des Krankenhaustagegeldes setzt voraus, dass sich der Versicherte wegen einer
medizinisch notwendigen Behandlung aufgrund einer Krankheit oder Unfallfolgen,
in stationärer Behandlung befand.
Nach der stationären
Heilbehandlung muss dem Versicherungsunternehmen eine Original-Bescheinigung
des Krankenhauses eingereicht werden mit dem Namen und Geburtsdatum
des Patienten, dem Aufnahme- und Entlassungsdatum, sowie mit der Diagnose. | top |
Kündigung
Wichtig: man sollte nie die private Krankenhaus - Zusatzversicherung
kündigen, bevor die schriftliche Versicherungsbestätigung des
neuen Versicherers vorliegt.
Bei den Verträgen ist das Versicherungs-
und das Kalenderjahr zu unterscheiden. Das Versicherungsjahr beginnt
zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Die meisten Versicherungsunternehmen
„überführen“ das erste Versicherungsjahr am 31.12. in
das Kalenderjahr.
Die private Krankenversicherung kann in diesem Fall
zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monten gekündigt
werden. Dennoch definieren einige PKV-Unternehmen ausschließlich das
Versicherungsjahr (12 Monate Vertragsdauer ab Versicherungsbeginn). In diesen
Fällen gilt für eine Kündigung das Versicherungsjahr, dass
durch den ursprünglichen Beginnmonat erklärt ist. Auch hier muss die
Kündigung 3 Monate vorher beim Versicherer eingehen, Die Kündigung
kann auf einzelne mitversicherte Personen oder Tarife beschränkt
sein.
Falls der Versicherer Leistungen einschränkt oder
Beiträge erhöht, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
nach Kenntnis den Vertrag aufheben.
Bei den sog. Teilkostentarifen wie
Krankenhaus - Zusatzversicherung haben einige Versicherer die Möglichkeit
den Versicherungsvertrag innerhalb der ersten 3 Jahre zu kündigen. | top |
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