Ratgeber - stationäre Zusatzversicherung
 
   



Leistungsumfang
Immer höhere Ausgaben im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren haben riesige Löcher in den Kassen der gesetzlichen Krankenversicherer hinterlassen. Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre haben den staatlich festgelegten Leistungskatalog immer weiter eingeschränkt.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) trägt im Rahmen der "Kassenleistung" alle entstandenen Krankheitskosten und rechnet diese - ohne Einbeziehung des Versicherten - direkt mit Leistungserbringern ab.

Für gesetzliche Versicherte bietet die private Krankenversicherung (PKV) Zusatzversicherungen an. Diese Absicherungen dienen dazu, die Kosten des Privatpatientenstatus, Chefarztbehandlung inklusive der Unterbringung im 1- oder 2-Bett-Zimmer abzusichern.

Diese privaten Zusatzversicherungen kann jeder in der GKV - Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte - abschließen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen unterscheiden die Tarife der „stationären Teilkostenversicherung“ wie folgt:

Privatpatient (Wahlleistungstarif)
Der Tarif deckt die Kosten der Krankenhausbehandlungskosten als Privatpatient und die Unterbringungskosten für das 1- oder 2-Bett-Zimmer. Bei Nichtinanspruchnahme des 1-Bett-Zimmers (trotz privatärztlicher Behandlung) wird kein Krankenhaustagegeld als Ersatzleistung erbracht.
Privatpatient (1-Bettzimmer)

Der Tarif deckt die Kosten der Krankenhausbehandlungskosten als Privatpatient und die Unterbringungskosten für das 1- oder 2-Bett-Zimmer. Bei Nichtinanspruchnahme des 1-Bett-Zimmers (trotz privatärztlicher Behandlung) wird ein Krankenhaustagegeld als Ersatzleistung erbracht.
Privatpatient (2-Bettzimmer)

Der Tarif deckt die Kosten der Krankenhausbehandlungskosten als Privatpatient und die Unterbringungskosten ausschließlich für das 2-Bett-Zimmer, inkl. privatärztliche Behandlung.

In den stationären Zusatztarifen, wie oben beschrieben, sind in der Regel die Kosten, nach Vorleistung durch die GKV, für die Unterkunft und Verpflegung in einem 1- oder 2-Bett-Zimmer, sowie die Behandlung durch den Chefarzt, abgesichert. Dies gilt für Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung.

Nach Vorleistung durch die GKV bedeutet, dass die GKV den „Regelleistungssatz“ zahlt und die PKV für alle Restkosten aufkommt.

Wenn man die Wahlleistungen aus der stationären Heilbehandlung, oder die privatärztliche Leistung nicht in Anspruch nimmt, wird ein finanzieller Ausgleich gezahlt.
Der Versicherte hat die freie Wahl unter öffentlichen oder privaten Krankenhäusern. Die Krankenhäuser müssen unter ärztlicher Leitung stehen, über diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

Falls eine Behandlung in einer gemischten Anstalt ansteht, muss der Versicherer eine schriftliche Kostenübernahme abgeben. Gemischte Anstalten sind Krankenhäuser die neben der notwendigen medizinischen Heilbehandlung auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen.
Bei der Privaten Krankenversicherung ist eine grundsätzliche Weltgeltung möglich.
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Leistungseinschränkung
In folgenden Fällen sind keine Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung zu erwarten:
  • bei Krankheit oder Unfall, die vorsätzlich herbeigeführt worden sind
  • bei stationären Entziehungskuren, auf Grund einer Suchtkrankheit
  • falls nicht anders definiert bei Kur- und Sanatoriumsbehandlung
  • bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger
  • bei Vorerkrankungen, die durch den Versicherer nicht über Risikozuschläge als versicherbar zugesagt wurden, sondern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden sind.
  • bei Aufenthalten in einem Bundeswehr-Sanitätsbereich, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Behandlung auch in einem Zivilkrankenhaus durchgeführt worden wäre.

Die Wartezeiten in der Krankenhaustagegeldversicherung können ebenfalls zu Leistungsein-schränkungen führen.
  • Die allgemeinen Wartezeiten betragen drei Monate, sie entfallen jedoch bei einem Unfall.
  • Die besonderen Wartezeiten betragen in der Regel acht Monate und gelten z. B. für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefernchirurgie.

Unter Umständen können die Wartezeiten entfallen, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen differieren z. T. erheblich. Man kann nur empfehlen die auf dieser Homepage hinterlegten Leistungsvergleiche zu nutzen um sich im Markt zu orientieren.
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Beitragsberechnung
Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig von:
  • Tarif
  • Eintrittsalter
  • Geschlecht
  • Gesundheitszustand

Beiträge und Versicherungsleistung gleichen sich äquivalent aus. Obwohl die Beitragsstaffelung je nach Eintrittsalter erfolgt, erhöht sich der Beitrag auf Grund des Älterwerdens nicht.
Durch häufigere, aufwendigere Erkrankungen, wie nicht zuletzt das Geburtskostenrisiko, ist der Beitrag bei weiblichen Versicherungsnehmern in der Regel etwas höher.

Der Bruttobeitrag setzt sich zusammen aus:
  • Risikobeitrag
  • Altersrückstellung
  • Sicherheitszuschlag
  • Verwaltungskosten
  • Abschlusskosten
  • Schadenregulierungskosten
  • Aufwendungen für zugesagte Beitragsrückerstattung

Beitragserhöhungen werden durch steigende Kosten im Gesundheitswesen und der damit verbundenen zunehmender Beanspruchung der Versicherungsleistungen verursacht. Die tatsächlich erforderlichen Versicherungsleistungen vergleichen die Versicherer jedes Jahr mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt sich dabei eine Veränderung von mindestens 10 %, dann werden alle Beiträge vom Versicherer überprüft und je nach Genehmigung geschieht eine Anpassung durch einen Treuhänder. Dies gilt übrigens auch für die Erhöhung der Selbstbeteiligung laut §§ 8 b, 18 MB/KK und § 8 b MB/KT.

Werden während der Laufzeit eines Vertrages individuelle Änderungen im Versicherungsschutz vereinbart, kommt es ebenfalls zu Beitragsänderungen. Bei diesen Änderungen gilt dann zwar das tatsächliche Eintrittsalter, aber es werden alle bis dahin vorhandenen Altersrückstellungen angerechnet, vorausgesetzt der Versicherer und der Musterbedingungsbereich bleiben gleich.

Außerdem besteht noch die Möglichkeit der „Vergreisung der Tarife“, denn wegen der Wettbewerbsfähigkeit werden neue Tarife auf den Markt gebracht. Das hat zur Folge, dass junge Versicherer abwandern, ohne dass neue hinzukommen. Auch kommt es zu sprunghaften Beitragsanpassungen, wenn die alten Tarife für Neuzugänge geschlossen werden. Allerdings muss der Versicherer allen Versicherungsnehmern die Übernahme in den neuen Tarif, ohne eine erneute Gesundheitsüberprüfung und Risikozuschläge gewähren.

Die Beiträge der PKV - Unternehmen unterscheiden sich z. T. erheblich. Man kann nur empfehlen, die auf dieser Homepage hinterlegten Beitrags und Leistungsvergleiche zu nutzen.
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Leistungsabwicklung
Die Meldung über einen stationären Krankenhausaufenthalt muss unverzüglich an das Versicherungsunternehmen erfolgen.

Auf Wunsch rechnet die private Krankenversicherung alle „Verwaltungskosten“, d. h. die Differenzkosten für die Unterbringung als Privatpatient (Wahlleistung bzw. 1- oder 2-Bett-Zimmer), direkt mit dem Krankenhaus ab.
Grundsätzlich ist der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte Bezahlung von Honorarforderungen des Arztes zu sorgen. Die Versicherer sind jedoch in der Regel bereit auch unbezahlte Rechnungen zu regulieren. Ärzte wiederum wissen um diesen Umstand der Rechnungseinreichung und geben dem Patienten i. d. R. Zeit mit der Bezahlung bis der Patient das Geld von seiner Versicherung erhalten hat.
Die Arztrechnungen müssen folgende Merkmale aufweisen, damit eine reibungslose Abrechnung möglich ist:
  • Name des behandelten Arztes,
  • Auflistung der behandelten Krankheiten,
  • Angabe der angewendeten Gebührenordnung,
  • die jeweiligen Gebührensätze und Steigerungssätze und
  • Datum der Leistungserbringung

Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise
erbracht sind.
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Kündigung
Wichtig: man sollte nie die private Krankenhaus - Zusatzversicherung kündigen, bevor die schriftliche Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorliegt.

Bei den Verträgen ist das Versicherungs- und das Kalenderjahr zu unterscheiden. Das Versicherungsjahr beginnt zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Die meisten Versicherungsunternehmen „überführen“ das erste Versicherungsjahr am 31.12. in das Kalenderjahr.

Die private Krankenversicherung kann in diesem Fall zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monten gekündigt werden. Dennoch definieren einige PKV-Unternehmen ausschließlich das Versicherungsjahr (12 Monate Vertragsdauer ab Versicherungsbeginn). In diesen Fällen gilt für eine Kündigung das Versicherungsjahr, dass durch den ursprünglichen Beginnmonat erklärt ist. Auch hier muss die Kündigung 3 Monate vorher beim Versicherer eingehen. Die Kündigung kann auf einzelne mitversicherte Personen oder Tarife beschränkt sein.

Falls der Versicherer Leistungen einschränkt oder Beiträge erhöht, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Vertrag aufheben.

Bei den sog. Teilkostentarifen wie Krankenhaus - Zusatzversicherung haben einige Versicherer die Möglichkeit den Versicherungsvertrag innerhalb der ersten 3 Jahre zu kündigen.
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FSS online AG Quelle: FSS online AG