Ratgeber - Hausratversicherung
 
   



Leistungsumfang
Der Abschluss einer Hausratversicherung ist für jeden sinnvoll, der eine Wohnung oder ein eigenes Haus hat. Die Hausratversicherung leistet für alle Schäden infolge von Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm.

Versichert sind alle zum Hausrat gehörenden Einrichtungsgegenstände (z. B. Möbel, Gardinen, Teppiche etc.) und Sachen die in einem Haushalt zum Gebrauch (z. B. Waschmaschinen, Geschirr oder Besteck) oder Verbrauch (z. B. der Inhalt der Speisekammer) bestimmt sind. Wertsachen sind nur in einem bestimmten Umfang in den Schutz eingeschlossen.

Auch beruflich genutzte Einrichtungs- und Arbeitsgeräte wie z. B. Werkzeuge, ein PC oder ein Laptop sind versichert, wenn diese nicht ausschließlich beruflich genutzt werden und keine Handelsware sind.
Versichert sind auch Pflanzen, Sportgeräte und Kfz-Zubehör (allerdings keine Ersatzteile), private Antennenanlagen, medizinische Hilfsmittel wie z. B. Krankenfahrstühle, Rasenmäher und sogar Haustiere.
In den Versicherungsschutz sind auch Gegenstände eingeschlossen die Dritten gehören, wenn sich diese in der Wohnung des Versicherungsnehmers befinden. Ausgenommen ist von dieser Regelung allerdings der Hausrat eines Untermieters.

Alle Gegenstände, wie zum Beispiel Einbauküchen, Einbauschränke oder Sanitäre Anlagen die fest mit dem Gebäude verbunden, müssen bei Antragstellung benannt werden, damit diese in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.

Die Hausratversicherung ersetzt Schäden die durch: Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch, Leitungswasser (Wasser, das aus kaputten Rohren oder aus Geräten, z. B. Geschirrspülmaschine, Waschmaschine ausläuft die mit den Rohren verbunden sind. Ebenso "bestimmungswidriger" Austritt aus Warmwasser- und Dampfheizungen, Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizanlagen, Sturm ab Windstärke 8, Hagel (nur für neue Verträge, ab VHB 92) entstanden sind.

Hinzu kommt, dass der Versicherer die Kosten, die infolge eines Schadens entstehen, trägt. Dies sind zum Beispiel: Ruß- oder Löschwasserschäden. Reparatur von Gebäudeschäden, die durch Einbruchdiebstahl entstanden sind oder Kosten für die Beseitigung von Leitungswasserschäden.

Es werden ebenfalls die Hotelkosten, wenn die Wohnung nach einem Schaden vorübergehend nicht mehr bewohnbar ist i. d. R. für maximal 100 Tage übernommen. Die Erstattungshöhe beträgt, pro Tag maximal 1% der Versicherungssumme. Zusätzlich sind Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrates (maximal 100 Tage) abgesichert.

Bestimmte Risiken können über den Standardrahmen hinaus versichert werden. Hierzu gehört z. B. die Leistungserweiterung gegen Überspannungsschäden nach einem Blitzschlag. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn viele teure Elektrogeräte im Haushalt vorhanden sind. Oder die Versicherung schützt auch im Freien abgestellte, abgeschlossene Fahrräder. Der Wert der vorhandenen Fahrräder ist Basis für die Festlegung der Entschädigungsgrenze.

Sollen Schäden durch auslaufende Aquarien oder Wasserbetten versichert werden, bedarf es in der Regel eines gesonderten Einschlusses.
Die Glasversicherung benötigen Haushalte mit Isolierverglasung bzw. großer und teurer Verglasung (z. B. Glaswänden), Lärmschutzfenstern und verglasten Dächern. Die Glasversicherung ist gegen Mehrbeitrag versicherbar.

Die sog. Elementarversicherung erstattet Schäden infolge von Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. Diese Risiken können ebenfalls zusätzlich versichert werden.
Die Hausratversicherung ersetzt den nachgewiesenen Schaden in voller Höhe allerdings nicht mehr als die festgelegte Versicherungssumme. Bei Beschädigungen werden die notwendigen Reparaturen übernommen.
Alle Sachen die abhanden gekommen oder zerstört sind werden mit dem Neuwert ersetzt. Unter Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sachen im neuwertigem Zustand zu verstehen.
Werden nach einem Schaden beschädigte oder zerstörte Sachen nicht mehr verwendet, so ersetzt der Versicherer den Preis, der bei einem Verkauf dieser Sachen erzielt würde.

Die Entschädigungsgrenzen für Bargeld betragen max. 1.000,- Euro, für Urkunden 2.500,- Euro und für Briefmarken, Gold, Münzen und Schmuck höchstens 20.000,- Euro.
Diese Entschädigungsgrenzen können sich erhöhen, wenn die Wertsachen wie Bargeld, Schmuck, Edelsteine oder Perlen, Briefmarken aber auch Münzen, Gold- und Platinteile sowie Urkunden (inkl. Sparbücher und Wertpapiere) in einem Tresor gesichert werden.
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Leistungseinschränkung
In der Regel nicht versichert aber durch eine Zusatzabsicherung versicherbar sind: Glasbruch, Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten, Kurzschluss- oder Überspannungsschäden an elektrischen Geräten und einfacher Fahrraddiebstahl, d. h. Diebstahl, ohne dass ein Einbruch vorausging.

Nicht versichert sind die sog. Elementarschäden die infolge von Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen entstehen. Diese Risiken können ebenfalls zusätzlich versichert werden.

Geleistet wird nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. Nicht versichert sind auch Schäden die durch einfachen Diebstahl, z. B. Trickdiebstahl entstanden sind oder Sengschäden, d. h. Schäden die ohne offene Flamme entstanden sind.
Aber auch Sturmfolgeschäden, die durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster entstanden.

Erstattungsfähig sind auch nicht Kosten für die Feuerwehr oder andere Organisationen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind.
Beruflich genutzte Handelsware oder der Hausrat in Möbelwagen oder im Auto während des Umzuges sind ebenfalls nicht im Versicherungsumfang beitragsfrei eingeschlossen.
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Beitragsberechnung
Die Beiträge errechnen sich aus der Versicherungssumme, d. h. aus dem Wert des versicherten Hausrats.

Als weiteren Faktor berücksichtigen die Versicherungsgesellschaften die geographische Lage des versicherten Objektes, vor allem wegen des Einbruchdiebstahlrisikos.

Sehr teuer ist die Hausratversicherung in Ballungszentren. Im Mittelfeld liegt Nord- und Westdeutschland. Am billigsten ist die Versicherungsprämie in Süddeutschland.

Weiterhin Einfluss auf die Höhe des Beitrages haben die Bauart des Hauses - so ist z. B. ein Fachwerkhaus teurer als ein Steinhaus, da das Brandrisiko höher ist, der Grad der Bewohntheit - Zweit-/Ferienwohnungen, die nicht immer bewohnt sind, sind teurer.

Die Wertermittlung kann selbst durchgeführt werden indem man alle Wohnungsgegenstände auflistet und den Neuwert bestimmt. Unter Neuwert sind alle Kosten zu verstehen, die aufzuwenden wären, wenn alle Sachen wiederbeschafft werden müssten.
Zur Feststellung der Versicherungssumme bietet sich auch folgende Faustregel an:
„Quadratmeter Wohnfläche x Euro 650,-".
Wird diese Formel angewendet, ist sichergestellt, dass der Versicherer im Schadenfall auf die "Einrede der Unterversicherung" verzichtet. Das heißt, dass Unternehmen prüft nicht, ob der Hausrat mit der richtigen Summe versichert war, sondern zahlt die Entschädigung in Höhe des Schadens.
Dennoch ist wichtig: Wird nach der Faustformel gerechnet, ist die festgelegte Versicherungssumme auch die Obergrenze für die Entschädigung. Jeder der eine teure Einrichtung besitzt, muss regelmäßig kontrollieren, ob diese 650,- Euro- Pauschale bei einem Totalschaden ausreicht.
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Schadenregulierung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hat der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem Schaden genommen, so ist er verpflichtet alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Es müssen z. B. gestohlene Sparbücher oder Schecks bzw. Konten gesperrt werden. Hierzu gehöret auch, dass defekte Türen oder Fenster zunächst notdürftig, aber relativ einbruchsicher repariert werden oder ein defektes Schloss umgehend ausgewechselt wird. Man sollte auch beachten, dass die beschädigten Sachen für eine Besichtigung aufgehoben werden.

Selbstverständlich ist jeder Schaden nach Kenntnisnahme Versicherungsunternehmen umgehend schriftlich zu melden. Nutzen Sie hierzu unser Schadensformular.

Der Versicherer kann zur Aufklärung der Schadenursache alle notwendigen Auskünfte verlangen. Bei jedem Einbruch oder Raub ist die Polizei zu verständigen. Neben der formalen Anzeige muss der Polizei und dem Versicherungsunternehmen ein vollständiges Verzeichnis aller gestohlenen Gegenstände vorgelegt werden, nach Möglichkeit einschließlich der Rechnungen.

Um damit nicht erst bei einem Schadensfall mit der Auflistung beginnen zu müssen, empfiehlt sich, ein Verzeichnis anzulegen, in dem die Gegenstände des Hausrates beschrieben sind. Fotos und Rechnungen sollten diese Sammlung ergänzen. Für Gegenstände, deren Wert schwer feststellbar ist, sollte man sich Expertisen beschaffen.

Ist bei der Prämienberechnung die Formel „Quadratmeter Wohnfläche x Euro 650,-" angewandt worden, ist i. d. R. sichergestellt, dass der Versicherer im Schadenfall auf die "Einrede der Unterversicherung" verzichtet. Das heißt, dass Unternehmen prüft nicht, ob der Hausrat mit der richtigen Summe versichert war, sondern zahlt die Entschädigung in Höhe des eingetretenen Schadens.

Die Hausratversicherung ersetzt den nachgewiesenen Schaden in voller Höhe allerdings nicht mehr als die festgelegte Versicherungssumme. Bei Beschädigungen werden die notwendigen Reparaturen übernommen.
Alle Sachen die abhanden gekommen oder zerstört sind werden mit dem Neuwert ersetzt. Unter Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sachen im neuwertigem Zustand zu verstehen.
Werden nach einem Schaden beschädigte oder zerstörte Sachen nicht mehr verwendet, so ersetzt der Versicherer den Preis, der bei einem Verkauf dieser Sachen erzielt würde.

Die Entschädigungsgrenzen für Bargeld betragen max. 1.000,- Euro, für Urkunden 2.500,- Euro und für Briefmarken, Gold, Münzen und Schmuck höchstens 20.000,- Euro.
Diese Entschädigungsgrenzen können sich erhöhen, wenn die Wertsachen wie Bargeld, Schmuck, Edelsteine oder Perlen, Briefmarken aber auch Münzen, Gold- und Platinteile sowie Urkunden (inkl. Sparbücher und Wertpapiere) in einem Tresor gesichert werden.
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Kündigung
Man kann ohne Begründung die ordentliche Kündigung drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aussprechen.

Ein Ausstieg ist auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert.

Im Schadensfall kann gekündigt werden. Die Kündigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres zustehen. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung im Schadenfall gut überlegt sein.

Bei Verträgen die vor dem 01.01.1991 geschlossen wurden gilt, dass bei Beitragserhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr oder 25% in den letzten drei Versicherungsjahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat nach Beitragserhöhung.

Verträge die zwischen dem 01.01.1991 und dem 29.07.1994 geschlossen wurden unterliegen der Regelung, dass bei einer Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 20% gegenüber der Erstprämie. Die Kündigungsfrist einen Monat nach Beitragserhöhung.

Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994: Nach jeder Beitragserhöhung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

Bei langfristig geschlossenen Verträgen die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, besteht ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren Versicherungsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres.
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FSS online AG Quelle: FSS online AG