Ratgeber - Bauherrn Haftpflichtversicherung
 
   



Leistungsumfang
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch für den Bauherrn.

Der Bauherr ist, auch wenn dieser für die am Bau durchzuführenden Arbeiten sachverständige Personen wie den Architekt, Bauunternehmer und Bauhandwerker beauftragt hat, nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht befreit.

Als Bauherr kann man aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, der Verletzung der Überwachungspflicht oder aufgrund eines Verschuldens bei der Auswahl der am Bau Beteiligten zur Haftung herangezogen werden; sofern kein anderer Verantwortlicher ausgemacht werden kann. Ein Beispiel stellt in diesem Zusammenhang die unbeleuchtete Baugrube dar, in die jemand hineinstürzt. Der Bauherr ist hier aus seiner unzureichend nachgekommenen Verkehrssicherungspflicht haftbar.

Es ist auch Aufgabe des Bauherrn, sich persönlich um die Baustelle zu kümmern. D.h. er hat sich häufig vor Ort über den Zustand der Baustelle zu informieren. Besucht er die Baustelle lange Zeit nicht, so verstößt er gegen seine Überwachungspflicht. Entgeht ihm dadurch ein gefahrenreicher Zustand, so ist der Bauherr hierfür haftbar.

Wird für eine Umbaumaßnahme am Haus nicht eine kompetente Fachfirma, sondern eine für die Aufgaben nur „unzureichend befähigte" Firma oder Person beauftragt, so haftet der Bauherr für eventuelle Schäden aufgrund seines Auswahlverschuldens.

Nicht nur der Bauherr kann in die Haftung einbezogen werden, auch die von ihm beauftragten sachverständigen Personen wie Handwerker oder der Architekt kann verantwortlich gemacht werden. Hierbei ist allerdings zu beachten: bei mehreren Verantwortlichen haftet jeder gesamtschuldnerisch, also für den gesamten Schaden in voller Höhe.

Bis zu einer Summe von Euro 25.000 sind i. d. R. Bauvorhaben über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Für Bauvorhaben größeren Umfangs ist die Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Die Versicherungssumme sollte so hoch wie möglich gewählt werden, mindestens 1 Mio. Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden betragen.

Die Haftpflichtversicherung tritt dann ein, wenn gegen den Verursacher eines Schadens Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Insofern leistet die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz, nämlich auch dann, wenn es darum geht unberechtigte Anspruchsforderungen abzuwehren. Eventuelle Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten trägt die Versicherung.

Die Versicherung leistet Schadenersatz, wenn eine gesetzliche Haftung durch den Versicherten vorliegt. Handelt es sich um Sachschäden, muss der Verursacher für die Reparaturkosten aufkommen oder ggf. einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. Auch hierfür steht die Haftpflichtversicherung ein.

Bei einem Personenschaden müssen sowohl Arzt-, Krankenhaus- oder Pflegekosten bezahlt werden im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente. Weiterhin können Schmerzensgeld und Einkommensverluste zur Zahlung anstehen.

Der Schaden wird nach den vertraglich festgelegten Deckungssummen reguliert. Man kann hier nur die höchstmögliche Deckungssumme empfehlen, die Prämien sind im übrigen hierfür nur unwesentlich teuerer.
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Leistungseinschränkung
Schäden, die der Versicherte selbst oder nahe Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im gleichen Vertrag mitversichert sind erleidet, sowie selbst verursachte Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen oder Sachen, werden nicht ersetzt.

Für vorsätzlich verursachte Schäden kommt die Versicherung ebenfalls nicht auf.

Die Leitungsaussagen also die Versicherungsbedingungen sind genauestens zu prüfen. Hier bestehen zwischen den Unternehmen erhebliche Leistungsunterschiede. Eine Hilfe sind hier unsere Beitrags und Leistungsvergleiche mit denen man sich einen optimalen Überblick bei der Wahl des richtigen Versicherers verschaffen kann.
Auch Schäden, die dadurch entstanden sind, da der Versicherungsnehmer die gefahrdrohenden Umstände nicht beseitigt hat, obwohl ihn der Versicherer dazu aufgefordert hat,
Ebenfalls unterliegen nicht der Erstattung Bußgelder und Geldstrafen und Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung.
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Beitragsberechnung
Die Beiträge berechnen die Unternehmen nach der Höhe der Deckungssummen. Die Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden differieren je Unternehmen zum Teil erheblich. Hiezu kommt, dass 100% Beitragsunterschiede nicht unüblich sind.
Die Beiträge der Versicherungsunternehmen differieren stark. Des weiteren sind die Leitungsaussagen also die Versicherungsbedingungen genauestens zu prüfen.
Über unsere Beitragsvergleiche kann man die erheblichen Prämienunterunterschiede eindeutig erkennen und sich somit einen optimalen Überblick verschaffen.
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Schadenregulierung
Jeder Schaden sollte unverzüglich dem Unternehmen mitgeteilt werden. Wenn möglich sollte man die Schadenanzeige mit dem Geschädigten zusammen verfassen und gemeinschaftlich unterschreiben.
Der Schaden muss in jedem Fall innerhalb einer Woche gemeldet werden, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an den Verursacher gestellt wurden. Der Verursacher hat dem Versicherer genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden zu liefern. Unwahre Angaben im Schadenformular können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Umgekehrt muss ein Schadenersatzanspruch durch den Geschädigten innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden.
Alles mögliche sollte getan werden, um das Ausmaß eines Schadens zu begrenzen. Hierzu gehört es auch sich z. B. um Verletzte kümmern, die Unfallstelle abzusichern und Notdienste zu alarmieren.
Soweit bekannt ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt zu informieren.

Erhält der Verursachereinen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich tätig werden und Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte/Verursacher keinen Schadenersatzanspruch ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf.
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Kündigung
Eine „ordentliche Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden.
Nachdem über die Entschädigung d.h. Regulierung oder Ablehnung entschieden wurde, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht. Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten.
Es ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:

Bei einem Vertragsabschluß vor dem 01.01.1991gilt das bei einer Beitragserhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr oder 20% in den letzten drei Versicherungsjahren die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Anders bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994. Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gestiegen, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Bei allen Verträgen ab dem 29.07.1994 gilt, dass nach jeder Beitragserhöhung die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten erforderlich.

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt.
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FSS online AG Quelle: FSS online AG