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Leistungsumfang
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder
ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 BGB). Dieser
Grundsatz gilt auch für den Bauherrn.
Der Bauherr ist, auch wenn
dieser für die am Bau durchzuführenden Arbeiten sachverständige
Personen wie den Architekt, Bauunternehmer und Bauhandwerker
beauftragt hat, nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht befreit.
Als
Bauherr kann man aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
der Verletzung der Überwachungspflicht oder aufgrund eines
Verschuldens bei der Auswahl der am Bau Beteiligten zur Haftung herangezogen
werden; sofern kein anderer Verantwortlicher ausgemacht werden kann.
Ein Beispiel stellt in diesem Zusammenhang die unbeleuchtete Baugrube dar,
in die jemand hineinstürzt. Der Bauherr ist hier aus seiner unzureichend
nachgekommenen Verkehrssicherungspflicht haftbar.
Es ist auch
Aufgabe des Bauherrn, sich persönlich um die Baustelle zu kümmern.
D.h. er hat sich häufig vor Ort über den Zustand der Baustelle zu
informieren. Besucht er die Baustelle lange Zeit nicht, so verstößt
er gegen seine Überwachungspflicht. Entgeht ihm dadurch ein
gefahrenreicher Zustand, so ist der Bauherr hierfür haftbar.
Wird
für eine Umbaumaßnahme am Haus nicht eine kompetente Fachfirma,
sondern eine für die Aufgaben nur „unzureichend befähigte"
Firma oder Person beauftragt, so haftet der Bauherr für
eventuelle Schäden aufgrund seines Auswahlverschuldens.
Nicht
nur der Bauherr kann in die Haftung einbezogen werden, auch die von ihm
beauftragten sachverständigen Personen wie Handwerker oder der Architekt
kann verantwortlich gemacht werden. Hierbei ist allerdings zu beachten:
bei mehreren Verantwortlichen haftet jeder gesamtschuldnerisch, also für
den gesamten Schaden in voller Höhe.
Bis zu einer Summe von Euro
25.000 sind i. d. R. Bauvorhaben über die Privathaftpflichtversicherung
mitversichert. Für Bauvorhaben größeren
Umfangs ist die Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Die
Versicherungssumme sollte so hoch wie möglich gewählt werden,
mindestens 1 Mio. Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden
betragen.
Die Haftpflichtversicherung tritt dann ein,
wenn gegen den Verursacher eines Schadens Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden. Insofern leistet die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz,
nämlich auch dann, wenn es darum geht unberechtigte Anspruchsforderungen
abzuwehren. Eventuelle Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten
trägt die Versicherung.
Die Versicherung leistet Schadenersatz,
wenn eine gesetzliche Haftung durch den Versicherten vorliegt. Handelt
es sich um Sachschäden, muss der Verursacher für die Reparaturkosten
aufkommen oder ggf. einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. Auch hierfür
steht die Haftpflichtversicherung ein.
Bei einem Personenschaden
müssen sowohl Arzt-, Krankenhaus- oder Pflegekosten bezahlt
werden im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente. Weiterhin können
Schmerzensgeld und Einkommensverluste zur Zahlung anstehen.
Der
Schaden wird nach den vertraglich festgelegten Deckungssummen reguliert.
Man kann hier nur die höchstmögliche Deckungssumme empfehlen,
die Prämien sind im übrigen hierfür nur unwesentlich teuerer. | top |
Leistungseinschränkung
Schäden, die der
Versicherte selbst oder nahe Angehörige, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder im gleichen Vertrag mitversichert sind erleidet, sowie
selbst verursachte Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten
Gegenständen oder Sachen, werden nicht ersetzt.
Für
vorsätzlich verursachte Schäden kommt die Versicherung ebenfalls
nicht auf.
Die Leitungsaussagen also die Versicherungsbedingungen
sind genauestens zu prüfen. Hier bestehen zwischen den Unternehmen
erhebliche Leistungsunterschiede. Eine Hilfe sind hier unsere Beitrags
und Leistungsvergleiche mit denen man sich einen optimalen Überblick bei
der Wahl des richtigen Versicherers verschaffen kann.
Auch Schäden,
die dadurch entstanden sind, da der Versicherungsnehmer die gefahrdrohenden
Umstände nicht beseitigt hat, obwohl ihn der Versicherer dazu aufgefordert
hat,
Ebenfalls unterliegen nicht der Erstattung Bußgelder und
Geldstrafen und Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung. | top |
Beitragsberechnung
Die Beiträge berechnen
die Unternehmen nach der Höhe der Deckungssummen. Die Deckungssummen
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden differieren
je Unternehmen zum Teil erheblich. Hiezu kommt, dass 100% Beitragsunterschiede
nicht unüblich sind.
Die Beiträge der Versicherungsunternehmen
differieren stark. Des weiteren sind die Leitungsaussagen also
die Versicherungsbedingungen genauestens zu prüfen.
Über unsere
Beitragsvergleiche kann man die erheblichen Prämienunterunterschiede
eindeutig erkennen und sich somit einen optimalen Überblick verschaffen. | top |
Schadenregulierung
Jeder Schaden
sollte unverzüglich dem Unternehmen mitgeteilt werden. Wenn möglich
sollte man die Schadenanzeige mit dem Geschädigten zusammen verfassen und
gemeinschaftlich unterschreiben.
Der Schaden muss in jedem Fall innerhalb
einer Woche gemeldet werden, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche
an den Verursacher gestellt wurden. Der Verursacher hat dem Versicherer genaue
und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden zu liefern. Unwahre
Angaben im Schadenformular können zum Verlust des Versicherungsschutzes
führen.
Umgekehrt muss ein Schadenersatzanspruch durch
den Geschädigten innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden.
Alles mögliche sollte getan werden, um das Ausmaß eines Schadens
zu begrenzen. Hierzu gehört es auch sich z. B. um Verletzte kümmern,
die Unfallstelle abzusichern und Notdienste zu alarmieren.
Soweit
bekannt ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen
Schritte, die die Gegenseite unternimmt zu informieren.
Erhält
der Verursachereinen Mahnbescheide oder Verfügungen
von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich
tätig werden und Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich
gilt, dass der Versicherte/Verursacher keinen Schadenersatzanspruch
ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf. | top |
Kündigung
Eine „ordentliche
Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
Laufzeit ausgesprochen werden.
Nachdem über die Entschädigung
d.h. Regulierung oder Ablehnung entschieden wurde, kann innerhalb
eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten,
dass dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht.
Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten.
Es
ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne
dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei kommt es darauf an,
wann der Vertrag geschlossen wurde:
Bei einem Vertragsabschluß
vor dem 01.01.1991gilt das bei einer Beitragserhöhung von mehr als
10% gegenüber dem Vorjahr oder 20% in den letzten drei Versicherungsjahren
die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
Anders
bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994.
Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr
oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gestiegen, gilt eine
Kündigungsfrist von einem Monat.
Bei allen Verträgen ab dem
29.07.1994 gilt, dass nach jeder Beitragserhöhung die Kündigungsfrist
einen Monat beträgt.
Alle Verträge, die ab dem
25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein
generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres
und danach zum Ende jedes weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist
von drei Monaten erforderlich.
Im Falle des Todes des
Versicherungsnehmers gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten
Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der
Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch,
es sei denn der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt. | top |
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