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Leistungsumfang
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet (§ 823 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch
für Besitzer eines Öltanks.
Nur ein Liter ausgelaufenes
Heizöl kann bis zu eine Million Liter Wasser verseuchen. Wird
z.B. ein Gewässer oder das Erdreich durch auslaufendes Öl verschmutzt
haftet der Besitzer des Tanks. Nach dem Gesetz haftet der Verursacher
für alle Schäden und Maßnahmen, die zur Behebung eines Schadens
erforderlich sind.
Wer einen Heizöltank besitzt, benötigt
in der Regel eine Öltank-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.
Ob eine solche Versicherung tatsächlich erforderlich
ist, sollte dennoch vom Einzelfall abhängig gemacht werden. Der Besitzer
eines Öltanks hat sich hier unter anderem folgende Fragen zu stellen.
- Liegt der Tank in der Erde oder in einem isolierten Raum?
- Wird der Tank regelmäßig kontrolliert?
- Ist beim Aus- oder Überlaufen des Tanks
ein direktes Eindringen des Heizöls in das Erdreich möglich?
- Ist ein größeres
Gewässer oder sogar ein Trinkwassereinzugsgebiet in der Nähe?
Die Versicherungssumme sollte so hoch
wie möglich gewählt werden, mindestens 2 Mio. Euro, pauschal für
Personen- und Sachschäden betragen.
Die Beitragsunterschiede
sind z.T. enorm, insbesondere für größere Häuser
bei denen größere Tanks erforderlich sind und wenn mehr als
ein Tank versichert wird.
Die Haftpflichtversicherung tritt dann ein,
wenn gegen den Verursacher eines Schadens Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden. Insofern leistet die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz,
nämlich auch dann, wenn es darum geht unberechtigte Anspruchsforderungen
abzuwähren.
Die Versicherung leistet Schadenersatz,
wenn eine gesetzliche Haftung durch den Versicherten vorliegt. Handelt
es sich Sachschäden, muss der Verursacher für die Reparaturkosten
aufkommen oder ggf. einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. Auch hierfür
steht die Haftpflichtversicherung ein.
Bei einem Personenschaden
müssen sowohl Arzt-, Krankenhaus- oder Pflegekosten bezahlt
werden im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente. Weiterhin können
Schmerzensgeld und Einkommensverluste zur Zahlung anstehen.
Der
Schaden wird nach den vertraglich festgelegten Deckungssummen reguliert.
Man kann hier nur die höchstmögliche Deckungssumme empfehlen,
die Prämien sind im übrigen hierfür nur unwesentlich teuerer. | top |
Leistungseinschränkung
Schäden, die der Versicherte selbst
oder nahe Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder im gleichen Vertrag mitversichert sind erleidet, sowie selbst verursachte
Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen oder
Sachen, werden nicht ersetzt.
Für vorsätzlich verursachte
Schäden kommt die Versicherung ebenfalls nicht auf.
Auch Schäden,
die dadurch entstanden sind, da der Versicherungsnehmer die gefahrdrohenden
Umstände nicht beseitigt hat, obwohl ihn der Versicherer dazu aufgefordert
hat.
Ebenfalls unterliegen nicht der Erstattung Bußgelder und
Geldstrafen und Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung. | top |
Beitragsberechnung
Die
Beiträge berechnen die Unternehmen nach der Höhe der Deckungssummen.
Die Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
differieren je Unternehmen zum Teil erheblich. Hiezu kommt,
dass 100% Beitragsunterschiede nicht unüblich sind.
Über unsere
Beitragsvergleiche kann man die erheblichen Prämienunterunterschiede
eindeutig erkennen und sich somit einen optimalen Überblick verschaffen. | top |
Schadenregulierung
Jeder Schaden
sollte unverzüglich dem Unternehmen mitgeteilt werden. Wenn möglich
sollte man die Schadenanzeige mit dem Geschädigten zusammen verfassen und
gemeinschaftlich unterschreiben.
Der Schaden muss in jedem Fall innerhalb
einer Woche gemeldet werden, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche
an den Verursacher gestellt wurden. Der Verursacher hat dem Versicherer genaue
und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden zu liefern. Unwahre
Angaben im Schadenformular können zum Verlust des Versicherungsschutzes
führen.
Umgekehrt muss ein Schadenersatzanspruch durch
den Geschädigten innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden.
Alles mögliche sollte getan werden, um das Ausmaß eines Schadens
zu begrenzen. Hierzu gehört es auch sich z.B. um Verletzte kümmern,
die Unfallstelle abzusichern und Notdienste zu alarmieren.
Soweit
bekannt ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen
Schritte, die die Gegenseite unternimmt zu informieren.
Erhält
der Verursacher/Halter eines Tieres Mahnbescheide oder Verfügungen
von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich
tätig werden und Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich
gilt, dass der Versicherte/Verursacher keinen Schadenersatzanspruch
ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf. | top |
Kündigung
Eine „ordentliche
Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
Laufzeit ausgesprochen werden.
Nachdem über die Entschädigung
d.h. Regulierung oder Ablehnung entschieden wurde, kann innerhalb
eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten,
dass dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht.
Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten.
Es
ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne
dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei kommt es darauf an,
wann der Vertrag geschlossen wurde:
Bei einem Vertragsabschluß
vor dem 01.01.1991gilt das bei einer Beitragserhöhung von mehr als
10% gegenüber dem Vorjahr oder 20% in den letzten drei Versicherungsjahren
die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
Anders
bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994.
Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr
oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gestiegen, gilt eine
Kündigungsfrist von einem Monat.
Bei allen Verträgen ab dem
29.07.1994 gilt, dass nach jeder Beitragserhöhung die Kündigungsfrist
einen Monat beträgt.
Alle Verträge, die ab dem
25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein
generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres
und danach zum Ende jedes weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist
von drei Monaten erforderlich.
Im Falle des Todes des
Versicherungsnehmers gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten
Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der
Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch,
es sei denn der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt. | top |
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