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Leistungsumfang
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet." (ß
823 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch Halter eines Tieres.
Über
die Privat-Haftpflichtversicherung sind sog. Kleintiere wie Katzen,
Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen u.ä.
sowie nicht gewerblich gehaltene Tiere wie Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen,
Hühner, Geflügel, Tauben und Bienen versichert.
Für die
Haltung von Schlangen, Affen, Leguanen oder Raubkatzen ist im Einzelfall eine
Sondervereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen erforderlich.
In
der Privathaftpflichtversicherung sind jedoch Hunde, Rinder, Pferde und Ponys
sowie sonstige Reit- und Zugtiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden nicht eingeschlossen.
Diese Tiere müssen gesondert versichert werden.
Für
nicht erwerbsmäßig gehaltene Hunde, Pferde, Esel, Ponys und
Rinder sollten eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Diese haftet für Schäden sowohl im Innland als auch für einem
bis zu einjährigen Auslandsaufenthaltes, z.B. bei der Mitnahme des Hundes
während einer Auslandsurlaubsreise.
Wenn man bedenkt, wie leicht
Hunde oder Pferde einen Dritten verletzen oder einen Verkehrsunfall verursachen
können, sollte die Tierhalter-Haftpflichtversicherung obligatorisch
sein. Wer solche Tiere privat hält ist für jeden Schaden,
den diese Tiere anrichten, schadenersatzpflichtig - unabhängig von der
Schuldfrage.
Die Versicherungssumme sollte so hoch wie möglich
gewählt werden, mindestens 2 Mio. Euro, pauschal für Personen-
und Sachschäden betragen.
Einige Versicherungsunternehmen
bieten den Versicherungsschutz für Tiere nur in Verbindung
mit einer Privathaftpflichtversicherung und berufen sich hierbei darauf, dass
sich eine eindeutige Schuldzuweisung zwischen Tier und Halter oft nicht treffen
lässt.
Die Beitragsunterschiede sind z.T. enorm, insbesondere
wenn mehr als ein Tier versichert werden muss. Unser Beitragsvergleich hilft
bei der Wahl einer preiswerten, leistungsstarken Versicherung.
Die
Haftpflichtversicherung tritt dann ein, wenn gegen den
Verursacher eines Schadens Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Insofern leistet die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz, nämlich auch
dann, wenn es darum geht unberechtigte Anspruchsforderungen abzuwähren.
Die Versicherung leistet Schadenersatz, wenn eine gesetzliche
Haftung durch den Versicherten vorliegt. Handelt es sich Sachschäden,
muss der Verursacher/ Halter eines Tieres für die Reparaturkosten
aufkommen oder ggf. einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. Auch hierfür
steht die Haftpflichtversicherung ein.
Bei einem Personenschaden
müssen sowohl Arzt-, Krankenhaus- oder Pflegekosten bezahlt
werden im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente. Weiterhin können
Schmerzensgeld und Einkommensverluste zur Zahlung anstehen.
Der
Schaden wird nach den vertraglich festgelegten Deckungssummen reguliert.
Man kann hier nur die höchstmögliche Deckungssumme empfehlen,
die Prämien sind im übrigen hierfür nur unwesentlich teuerer. | top |
Leistungseinschränkung
Wer solche
Tiere privat hält ist für jeden Schaden, den diese Tiere anrichten,
schadenersatzpflichtig - unabhängig davon, ob ihn ein Mitverschulden
trifft oder nicht.
Schäden, die der Versicherte selbst
oder nahe Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder im gleichen Vertrag mitversichert sind erleidet, sowie selbst verursachte
Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen oder
Sachen, werden nicht ersetzt.
Für vorsätzlich verursachte
Schäden kommt die Versicherung ebenfalls nicht auf.
Auch Schäden,
die dadurch entstanden sind, da der Versicherungsnehmer die gefahrdrohenden
Umstände nicht beseitigt hat, obwohl ihn der Versicherer dazu aufgefordert
hat,
Ebenfalls unterliegen nicht der Erstattung Bußgelder und
Geldstrafen und Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung. | top |
Beitragsberechnung
Die
Beiträge berechnen die Unternehmen nach der Höhe der Deckungssummen.
Die Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
differieren je Unternehmen zum Teil erheblich. Hiezu kommt,
dass 100% Beitragsunterschiede nicht unüblich sind.
Über unsere
Beitragsvergleiche kann man die erheblichen Prämienunterunterschiede
eindeutig erkennen und sich somit eine optimalen Überblick verschaffen. | top |
Schadenregulierung
Die Tierhaftpflichtversicherung
deckt in der Regel alle durch Tiere verursachte Schäden ab.
Jeder
Schaden sollte unverzüglich dem Unternehmen mitgeteilt werden.
Wenn möglich sollte man die Schadenanzeige mit dem Geschädigten
zusammen verfassen und gemeinschaftlich unterschreiben.
Der
Schaden muss in jedem Fall innerhalb einer Woche gemeldet werden, auch wenn
noch keine Schadenersatzansprüche an den Verursacher gestellt wurden. Der
Verursacher hat dem Versicherer genaue und wahrheitsgemäße Angaben
über den Schaden liefern. Unwahre Angaben im Schadenformular können
zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Umgekehrt
muss ein Schadenersatzanspruch durch den Geschädigten
innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden.
Alles
mögliche sollte getan werden, um das Ausmaß eines Schadens
zu begrenzen. Hierzu gehört es auch sich z. B. um Verletzte kümmern,
die Unfallstelle abzusichern und Notdienste zu alarmieren.
Soweit
bekannt ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen
Schritte, die die Gegenseite unternimmt zu informieren.
Erhält
der Verursacher/ Halter eines Tieres Mahnbescheide oder Verfügungen
von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich
tätig werden und Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich
gilt, dass der Versicherte/ Verursacher keinen Schadenersatzanspruch
ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf. | top |
Kündigung
Eine „ordentliche
Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
ausgesprochen werden.
Nachdem über die Entschädigung
d.h. Regulierung oder Ablehnung entschieden wurde, kann innerhalb
eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten,
dass dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht.
Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten.
Es
ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne
dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei kommt es darauf an,
wann der Vertrag geschlossen wurde:
Bei einem Vertragsabschluß
vor dem 01.01.1991gilt das bei einer Beitragserhöhung von mehr als
10% gegenüber dem Vorjahr oder 25% in den letzten drei Versicherungsjahren
die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.
Anders
bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994.
Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr
oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gestiegen, gilt eine
Kündigungsfrist von einem Monat.
Bei allen Verträgen ab dem
29.07.1994 gilt, dass nach jeder Beitragserhöhung die Kündigungsfrist
einen Monat beträgt.
Alle Verträge, die ab dem
25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein
generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres
und danach zum Ende jedes weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von
drei Monaten erforderlich.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen
noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag
endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn
der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt.
Stirbt
das versicherte Tier oder wird das Tier abgegeben, so kann
der Vertrag aufgehoben werden. Die zuviel gezahlten Versicherungsprämien
werden auf Antrag von dem Unternehmen zurückerstattet. | top |
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