Ratgeber - Hundehalterhaftpflichtversicherung
 
   



Leistungsumfang
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet." (ß 823 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch Halter eines Tieres.

Über die Privat-Haftpflichtversicherung sind sog. Kleintiere wie Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen u.ä. sowie nicht gewerblich gehaltene Tiere wie Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Hühner, Geflügel, Tauben und Bienen versichert.
Für die Haltung von Schlangen, Affen, Leguanen oder Raubkatzen ist im Einzelfall eine Sondervereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen erforderlich.

In der Privathaftpflichtversicherung sind jedoch Hunde, Rinder, Pferde und Ponys sowie sonstige Reit- und Zugtiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden nicht eingeschlossen. Diese Tiere müssen gesondert versichert werden.

Für nicht erwerbsmäßig gehaltene Hunde, Pferde, Esel, Ponys und Rinder sollten eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Diese haftet für Schäden sowohl im Innland als auch für einem bis zu einjährigen Auslandsaufenthaltes, z.B. bei der Mitnahme des Hundes während einer Auslandsurlaubsreise.

Wenn man bedenkt, wie leicht Hunde oder Pferde einen Dritten verletzen oder einen Verkehrsunfall verursachen können, sollte die Tierhalter-Haftpflichtversicherung obligatorisch sein. Wer solche Tiere privat hält ist für jeden Schaden, den diese Tiere anrichten, schadenersatzpflichtig - unabhängig von der Schuldfrage.

Die Versicherungssumme sollte so hoch wie möglich gewählt werden, mindestens 2 Mio. Euro, pauschal für Personen- und Sachschäden betragen.

Einige Versicherungsunternehmen bieten den Versicherungsschutz für Tiere nur in Verbindung mit einer Privathaftpflichtversicherung und berufen sich hierbei darauf, dass sich eine eindeutige Schuldzuweisung zwischen Tier und Halter oft nicht treffen lässt.

Die Beitragsunterschiede sind z.T. enorm, insbesondere wenn mehr als ein Tier versichert werden muss. Unser Beitragsvergleich hilft bei der Wahl einer preiswerten, leistungsstarken Versicherung.

Die Haftpflichtversicherung tritt dann ein, wenn gegen den Verursacher eines Schadens Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Insofern leistet die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz, nämlich auch dann, wenn es darum geht unberechtigte Anspruchsforderungen abzuwähren.

Die Versicherung leistet Schadenersatz, wenn eine gesetzliche Haftung durch den Versicherten vorliegt. Handelt es sich Sachschäden, muss der Verursacher/ Halter eines Tieres für die Reparaturkosten aufkommen oder ggf. einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. Auch hierfür steht die Haftpflichtversicherung ein.

Bei einem Personenschaden müssen sowohl Arzt-, Krankenhaus- oder Pflegekosten bezahlt werden im schlimmsten Fall eine lebenslange Rente. Weiterhin können Schmerzensgeld und Einkommensverluste zur Zahlung anstehen.

Der Schaden wird nach den vertraglich festgelegten Deckungssummen reguliert. Man kann hier nur die höchstmögliche Deckungssumme empfehlen, die Prämien sind im übrigen hierfür nur unwesentlich teuerer.
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Leistungseinschränkung
Wer solche Tiere privat hält ist für jeden Schaden, den diese Tiere anrichten, schadenersatzpflichtig - unabhängig davon, ob ihn ein Mitverschulden trifft oder nicht.

Schäden, die der Versicherte selbst oder nahe Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im gleichen Vertrag mitversichert sind erleidet, sowie selbst verursachte Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen oder Sachen, werden nicht ersetzt.

Für vorsätzlich verursachte Schäden kommt die Versicherung ebenfalls nicht auf.
Auch Schäden, die dadurch entstanden sind, da der Versicherungsnehmer die gefahrdrohenden Umstände nicht beseitigt hat, obwohl ihn der Versicherer dazu aufgefordert hat,
Ebenfalls unterliegen nicht der Erstattung Bußgelder und Geldstrafen und Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung.
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Beitragsberechnung
Die Beiträge berechnen die Unternehmen nach der Höhe der Deckungssummen. Die Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden differieren je Unternehmen zum Teil erheblich. Hiezu kommt, dass 100% Beitragsunterschiede nicht unüblich sind.
Über unsere Beitragsvergleiche kann man die erheblichen Prämienunterunterschiede eindeutig erkennen und sich somit eine optimalen Überblick verschaffen.
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Schadenregulierung
Die Tierhaftpflichtversicherung deckt in der Regel alle durch Tiere verursachte Schäden ab.

Jeder Schaden sollte unverzüglich dem Unternehmen mitgeteilt werden. Wenn möglich sollte man die Schadenanzeige mit dem Geschädigten zusammen verfassen und gemeinschaftlich unterschreiben.

Der Schaden muss in jedem Fall innerhalb einer Woche gemeldet werden, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an den Verursacher gestellt wurden. Der Verursacher hat dem Versicherer genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden liefern. Unwahre Angaben im Schadenformular können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Umgekehrt muss ein Schadenersatzanspruch durch den Geschädigten innerhalb einer Woche durch diesen angezeigt werden.

Alles mögliche sollte getan werden, um das Ausmaß eines Schadens zu begrenzen. Hierzu gehört es auch sich z. B. um Verletzte kümmern, die Unfallstelle abzusichern und Notdienste zu alarmieren.

Soweit bekannt ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt zu informieren.
Erhält der Verursacher/ Halter eines Tieres Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden, so muss er selbst unverzüglich tätig werden und Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte/ Verursacher keinen Schadenersatzanspruch ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf.
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Kündigung
Eine „ordentliche Kündigung" kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ausgesprochen werden.

Nachdem über die Entschädigung d.h. Regulierung oder Ablehnung entschieden wurde, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht. Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten.

Es ist ein Ausstieg auch möglich, wenn sich der Beitrag erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert hat. Hierbei kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde:

Bei einem Vertragsabschluß vor dem 01.01.1991gilt das bei einer Beitragserhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr oder 25% in den letzten drei Versicherungsjahren die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Anders bei Vertragsabschlüssen zwischen dem 01.01.1991 und dem 28.07.1994. Ist hier die Beitragserhöhungen um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie gestiegen, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Bei allen Verträgen ab dem 29.07.1994 gilt, dass nach jeder Beitragserhöhung die Kündigungsfrist einen Monat beträgt.

Alle Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein generelles Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende jedes weiteren. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten erforderlich.

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt.

Stirbt das versicherte Tier oder wird das Tier abgegeben, so kann der Vertrag aufgehoben werden. Die zuviel gezahlten Versicherungsprämien werden auf Antrag von dem Unternehmen zurückerstattet.
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FSS online AG Quelle: FSS online AG