Ratgeber - Privat-und Verkehrsrechtsschutzversicherung
 
   



Leistungsumfang
Sehr schnell entsteht aus einem kleinen Verkehrsunfall ein großer Rechtsstreit. Oft ist die Schuldfrage unklar. Nicht alle Kosten sind über die KFZ - Haftpflicht abgesichert. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme die Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltes, Zeugengelder und Sachverständigenhonorare, Gerichtskosten und die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte diese übernehmen muss.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung schützt den Versicherten als Halter, Eigentümer, Fahrer und Insasse eines Fahrzeugs. Auch als Fußgänger ist der Versicherte geschützt.

Die Verkehrs - Rechtsschutzversicherung hilft bei der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen, verteidigt in Strafverfahren, bei Führerschein-, Kfz-Steuer- und Kfz-Vertragsstreitigkeiten.

Eine Verkehrs - Rechtsschutzversicherung ist vor allem für Autofahrer sinnvoll, die ohne Vollkasko oder Auto-Schutzbrief oft im Ausland unterwegs sind. Verkehrsunfälle im Ausland sind wegen unterschiedlicher Rechtslage, Sprachschwierigkeiten oder Strafkautionen voller Tücken. Der Verkehrsrechtsschutz gilt in der Regel in Europa und den Mittelmeerländern.

Die Versicherungsunternehmen bieten unterschiedliche Versicherungsbedingungen an. Wir empfehlen daher neben dem Beitragsvergleich auch unseren Leistungsvergleich zu nutzen.

Wichtig ist auch der Unterschied zwischen den alten und neuen Vertragsbedingungen. Nach den alten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 75) bleibt dem Anwalt des Kunden das Recht vorbehalten, die Erfolgsaussichten selbst zu beurteilen. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, muss die Versicherung einspringen.

Bei den neueren und heute weit verbreiteten ARB 94 hingegen entscheidet im Streitfall ein Gutachter, meist ein anderer Anwalt. Bestätigt dieser „Schiedsrichter“ eine ablehnende Haltung der Versicherung gegenüber einer aktuellen Kostendeckungsfrage, muss der Kunde sowohl die Kostendeckung als auch seine Gutachterkosten selbst tragen. Sonst übernimmt das der Versicherer. Daher ist jedermann, der noch eine alte Police mit den ARB 75 hat, anzuraten, diese nicht leichtfertig gegen eine neue Versicherung mit den ARB 94 einzutauschen.
Ausnahmen: Wer oft mit einem Leihwagen unterwegs ist oder ein geleastes Fahrzeug benutzt, für den sind die neueren Bedingungen von Vorteil. Denn bei Streitereien aus Kauf und Leasing eines Autos, entfällt die Ausschlussfrist von drei Monaten. Zudem erstreckt sich die Absicherung bei den neueren Versicherungsbedingungen (ARB 94) auch auf den gemieteten fahrbaren Untersatz.

Die Privat - Rechtsschutzversicherung (auch. Familien - Rechtsschutzversicherung) deckt den Grundbedarf privater Haushalte für Familien, Paare und Singles ab.

Die Rechtsschutzversicherung für die Familie umfasst den privaten Bereich. Der Versicherungsschutz gilt sowohl für den Ehegatten als auch für unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese noch in der Ausbildung sind. Ebenfalls ist der mitwohnende Lebensgefährte versichert, wenn dies der Rechtsschutzversicherung mitgeteilt wird und diese die Mitversicherung schriftlich bestätigt, oder dies in der Police aufführt.

Der Schutz umfasst Schadenersatzansprüche Dritter, Straf- und Bußgeldverfahren, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Streitigkeiten bei Kauf- und Reparaturverträgen und Auseinandersetzungen im Steuer- oder Sozialrecht. Der Einschluss des Mietrechtsschutz bzw. für Wohnungs- oder Hauseigentümer muss zusätzlich gegen Mehrbeitrag versichert werden.
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Leistungseinschränkung
Nicht versichert sind in der Verkehrs - Rechtsschutzversicherung juristische Auseinandersetzungen, bei Halte- und Parkverstößen sowie die Abwehr von Schadenersatzforderungen Dritter.

Der Verkehrs - Rechtsschutz gilt in der Regel in Europa und den Mittelmeerländern.

Der juristische Schutz wird auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten verweigert.

Ohne hinreichende Erfolgsaussichten, lehnen Versicherer die Übernahme des Prozessrisikos stets ab.

Die klassische Rechtsschutzversicherung leistet nicht in Rechtsstreitigkeiten wie z. B. bei Familien und erbrechtlichen Streitigkeiten. Hier werden ausschließlich die Kosten für eine Beratung erstattet. Scheidungsverfahren müssen generell selbst getragen werden. Ebenfalls sind Baurechtstreitigkeiten nicht versichert.
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Beitragsberechnung
Die Unternehmen berechnen die Beiträge nach dem Risiko. Der Beitrag steht in Abhängigkeit zur Deckungssumme und den eingeschlossenen Risiken. Unter Risiken sind hier die in den Versicherungsschutz mit einbezogenen Kraftfahrzeuge zu verstehen.

Es gilt die Faustregel: Je mehr Fahrzeuge versichert sind, um so teurer ist die Versicherungsprämie. Auch hier differieren die Beiträge der Unternehmen. Orientieren Sie sich mit unseren Beitrags- und Leistungsvergleichen.
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Schadenregulierung

Wer sich z. B. im Falle eines Verkehrsunfalls oder in zivilrechtlichen Angelegenheiten juristisch beraten lassen will und unter Umständen einen Prozess führen muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Entweder man fragt telefonisch als auch schriftlich selber an, ob die Versicherung die Deckung übernimmt. Oder man überlässt es dem Rechtsanwalt die Deckungszusage bei dem Versicherungsunternehmen einzuholen.

Man sollte für das Erstgespräch mit dem Anwalt die Versicherungs- Nr. notieren oder den Versicherungsschein mitnehmen.

Streitwert
 
1. Instanz 1. und 2. Instanz 1. bis 3. Instanz
300 Euro* 250 Euro    
900 Euro 650 Euro 1.450 Euro  
2.500 Euro 1.400 Euro 3.250 Euro  
5.000 Euro 2.450 Euro 5.700 Euro  
10.000 Euro 3.900 Euro 9.000 Euro  
15.000 Euro 4.500 Euro 10.650 Euro  
25.000 Euro 6.450 Euro 13.850 Euro  
50.000 Euro 8.300 Euro 20.650 Euro 32.500 Euro
150.000 Euro 14.800 Euro 35.000 Euro 55.000 Euro
*=Die Beträge sind gerundet  

Rechtsanwaltsgebühren
 

  Für den 1. Verhandlungstag
 
 
Für jeden weiteren Verhandlungstag Vertretung nur außerhalb der Hauptverhandlung
Amtsgericht Schöffengericht 50 Euro bis
650 Euro
50 Euro bis
325 Euro
25 Euro bis
650 Euro
 
Berufung
Kl. Strafkammer Jugendkammer 60 Euro bis
760 Euro
60 Euro bis
380 Euro
30 Euro bis
380 Euro
 
Revision
Rechtsbeschw.
Oberlandes-
gericht
60 Euro bis
760 Euro
60 Euro bis
380 Euro
30 Euro bis
380 Euro
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Kündigung
Die Verträge laufen meist ein bis fünf Jahre. Bei langfristigen Verträgen (z. B. 5 Jahre) verkürzen die Versicherungsunternehmen, die Vertragslaufzeit auf Antrag des Versicherungsnehmers auf ein Jahr.

Die ordentliche Kündigung spricht man mit einer 3-monatigen Frist jeweils zum Vertragsende aus. Die einjährigen Verträge verlängern sich automatisch und stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Im Schadenfall kann gekündigt werden, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt. Die Kündigung kann fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen.

Auch wenn der von der Versicherung benannte Anwalt die Vertretung des Versicherten ablehnt, kann gekündigt werden. In diesem Fall muss man allerdings binnen vier Wochen nachweisen, dass ein anderer Anwalt den Fall übernehmen würde und Aussicht auf Erfolg bestehen. Gekündigt werden muss innerhalb eines Monats nach Empfang der Ablehnung oder dem Eingang der Stellungnahmen des Versicherten-Anwalts bei der Gesellschaft.

Zudem gibt es die Möglichkeit, im Falle von Beitragserhöhungen das Vertragsverhältnis aufzuheben. Die Fristen sind unterschiedlich, je nachdem, wann der Vertrag geschlossen wurde. War dies vor dem 01.01.1991, so kündigt man mit einer Frist von einem Monat, wenn der Betrag um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder 30 Prozent in drei Jahren steigt.
Bei Verträgen, die ab dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, gilt die Ein-Monats-Frist bei jeder Erhöhung.
Bei Verträgen, die zwischen diesen Zeiträumen geschlossen wurden, gilt die Frist von einem Monat bei einer Erhöhung um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr oder mehr als 25 Prozent im Vergleich zur Prämie bei Abschluss des Vertrages.

Für den Privat- und Verkehrsrechtsschutz gilt: Stirbt der Versicherte, besteht der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten und die Kinder bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wenn der Ehegatte die nächste Prämie zahlt, wird er Versicherungsnehmer.
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FSS online AG Quelle: FSS online AG