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Leistungsumfang
Sehr
schnell entsteht aus einem kleinen Verkehrsunfall ein großer Rechtsstreit.
Oft ist die Schuldfrage unklar. Nicht alle Kosten sind über die KFZ
- Haftpflicht abgesichert. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt
bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme die Anwaltsgebühren
des Rechtsanwaltes, Zeugengelder und Sachverständigenhonorare,
Gerichtskosten und die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte
diese übernehmen muss.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung
schützt den Versicherten als Halter, Eigentümer,
Fahrer und Insasse eines Fahrzeugs. Auch als Fußgänger ist der
Versicherte geschützt.
Die Verkehrs - Rechtsschutzversicherung
hilft bei der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen,
verteidigt in Strafverfahren, bei Führerschein-, Kfz-Steuer- und
Kfz-Vertragsstreitigkeiten.
Eine Verkehrs - Rechtsschutzversicherung
ist vor allem für Autofahrer sinnvoll, die ohne Vollkasko
oder Auto-Schutzbrief oft im Ausland unterwegs sind. Verkehrsunfälle
im Ausland sind wegen unterschiedlicher Rechtslage, Sprachschwierigkeiten oder
Strafkautionen voller Tücken. Der Verkehrsrechtsschutz gilt in der Regel
in Europa und den Mittelmeerländern.
Die Versicherungsunternehmen
bieten unterschiedliche Versicherungsbedingungen an. Wir
empfehlen daher neben dem Beitragsvergleich auch unseren Leistungsvergleich zu
nutzen.
Wichtig ist auch der Unterschied zwischen den alten und neuen
Vertragsbedingungen. Nach den alten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB
75) bleibt dem Anwalt des Kunden das Recht vorbehalten, die Erfolgsaussichten
selbst zu beurteilen. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, muss die
Versicherung einspringen.
Bei den neueren und heute weit verbreiteten
ARB 94 hingegen entscheidet im Streitfall ein Gutachter, meist ein anderer
Anwalt. Bestätigt dieser „Schiedsrichter“ eine ablehnende
Haltung der Versicherung gegenüber einer aktuellen Kostendeckungsfrage,
muss der Kunde sowohl die Kostendeckung als auch seine Gutachterkosten selbst
tragen. Sonst übernimmt das der Versicherer. Daher ist jedermann, der
noch eine alte Police mit den ARB 75 hat, anzuraten, diese nicht leichtfertig
gegen eine neue Versicherung mit den ARB 94 einzutauschen.
Ausnahmen:
Wer oft mit einem Leihwagen unterwegs ist oder ein geleastes Fahrzeug benutzt,
für den sind die neueren Bedingungen von Vorteil. Denn bei Streitereien
aus Kauf und Leasing eines Autos, entfällt die Ausschlussfrist
von drei Monaten. Zudem erstreckt sich die Absicherung bei den neueren
Versicherungsbedingungen (ARB 94) auch auf den gemieteten fahrbaren Untersatz. | top |
Leistungseinschränkung
Nicht versichert sind in der Verkehrs - Rechtsschutzversicherung juristische
Auseinandersetzungen, bei Halte- und Parkverstößen sowie die Abwehr
von Schadenersatzforderungen Dritter.
Der Verkehrs - Rechtsschutz
gilt in der Regel in Europa und den Mittelmeerländern.
Der
juristische Schutz wird auch bei vorsätzlich
begangenen Straftaten verweigert.
Ohne hinreichende Erfolgsaussichten,
lehnen Versicherer die Übernahme des Prozessrisikos stets ab. | top |
Beitragsberechnung
Die Unternehmen berechnen die Beiträge nach dem Risiko. Der
Beitrag steht in Abhängigkeit zur Deckungssumme und den eingeschlossenen
Risiken. Unter Risiken sind hier die in den Versicherungsschutz mit
einbezogenen Kraftfahrzeuge zu verstehen.
Es gilt die Faustregel: Je
mehr Fahrzeuge versichert sind, um so teurer ist die Versicherungsprämie.
Auch hier differieren die Beiträge der Unternehmen.
Orientieren Sie sich mit unseren Beitrags- und Leistungsvergleichen. | top |
Schadenregulierung
Wer sich z. B. im Falle eines Verkehrsunfalls juristisch beraten lassen will und unter Umständen einen Prozess führen muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Entweder man fragt telefonisch als auch schriftlich selber an, ob die Versicherung die Deckung übernimmt. Oder man überlässt es dem Rechtsanwalt die Deckungszusage bei dem Versicherungsunternehmen einzuholen.
Man sollte für das Erstgespräch mit dem Anwalt die Versicherungs- Nr. notieren oder den Versicherungsschein mitnehmen.
Streitwert
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1. Instanz |
1. und 2.
Instanz |
1. bis 3.
Instanz |
| 300 Euro* |
250 Euro |
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| 900 Euro |
650 Euro |
1.450 Euro |
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| 2.500 Euro |
1.400 Euro |
3.250 Euro |
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| 5.000 Euro |
2.450 Euro |
5.700 Euro |
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| 10.000 Euro |
3.900 Euro |
9.000 Euro |
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| 15.000 Euro |
4.500 Euro |
10.650 Euro |
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| 25.000 Euro |
6.450 Euro |
13.850 Euro |
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| 50.000 Euro |
8.300 Euro |
20.650 Euro |
32.500 Euro |
| 150.000 Euro |
14.800 Euro |
35.000 Euro |
55.000 Euro |
*=Die Beträge sind
gerundet
Rechtsanwaltsgebühren
| |
Für
den 1. Verhandlungstag
|
Für
jeden weiteren Verhandlungstag |
Vertretung
nur außerhalb der Hauptverhandlung |
| Amtsgericht
Schöffengericht |
50 Euro bis
650 Euro |
50 Euro bis
325 Euro |
25 Euro bis
650 Euro |
Berufung |
| Kl. Strafkammer
Jugendkammer |
60 Euro bis
760 Euro |
60 Euro bis
380 Euro |
30 Euro bis
380 Euro |
Revision
Rechtsbeschw. |
Oberlandes-
gericht |
60 Euro bis
760 Euro |
60 Euro bis
380 Euro |
30 Euro bis
380 Euro |
| top |
Kündigung
Die Verträge laufen meist ein bis fünf Jahre. Bei langfristigen
Verträgen (z. B. 5 Jahre) verkürzen die Versicherungsunternehmen,
die Vertragslaufzeit auf Antrag des Versicherungsnehmers
auf ein Jahr.
Die ordentliche Kündigung spricht man
mit einer 3-monatigen Frist jeweils zum Vertragsende aus. Die einjährigen
Verträge verlängern sich automatisch und stillschweigend um weitere
12 Monate, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Im
Schadenfall kann gekündigt werden, wenn der Versicherer die
Leistung ablehnt. Die Kündigung kann fristlos oder zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres erfolgen.
Auch wenn der von der Versicherung
benannte Anwalt die Vertretung des Versicherten ablehnt, kann gekündigt
werden. In diesem Fall muss man allerdings binnen vier Wochen nachweisen,
dass ein anderer Anwalt den Fall übernehmen würde und Aussicht auf
Erfolg bestehen. Gekündigt werden muss innerhalb eines Monats nach Empfang
der Ablehnung oder dem Eingang der Stellungnahmen des Versicherten-Anwalts
bei der Gesellschaft.
Zudem gibt es die Möglichkeit,
im Falle von Beitragserhöhungen das Vertragsverhältnis
aufzuheben. Die Fristen sind unterschiedlich, je nachdem, wann der Vertrag
geschlossen wurde. War dies vor dem 01.01.1991, so kündigt man mit einer
Frist von einem Monat, wenn der Betrag um mehr als 15 Prozent gegenüber
dem Vorjahr oder 30 Prozent in drei Jahren steigt.
Bei Verträgen,
die ab dem 29.07.1994 abgeschlossen wurden, gilt die Ein-Monats-Frist bei jeder
Erhöhung.
Bei Verträgen, die zwischen diesen Zeiträumen
geschlossen wurden, gilt die Frist von einem Monat bei einer Erhöhung um
mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr oder mehr als 25 Prozent
im Vergleich zur Prämie bei Abschluss des Vertrages.
Für
den Privat- und Verkehrsrechtsschutz gilt: Stirbt der Versicherte,
besteht der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten
und die Kinder bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wenn
der Ehegatte die nächste Prämie zahlt, wird er Versicherungsnehmer. | top |
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