Ratgeber - Wohngebäudeversicherung
 
   



Leistungsumfang
Jeder Immobilienbesitzer sollte zur Absicherung eventueller Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm und Hagel entstehen können, eine Wohngebäudeversicherung abschließen.

Hausbesitzer, deren Haus noch mit einer Hypothek belastet ist, sind sogar von Seiten der Bank gehalten das Gebäude zu versichern.

Schäden, die insbesondere nach einem Brand, aber auch durch Leitungswasser (Rohrbrüche), Sturm oder Hagel entstehen, sind häufig sehr hoch. In manchen Fällen z. B. bei einem Brand kann der Schaden schnell zum finanziellen Ruin führen.

Bei der Wohngebäudeversicherung handelt es sich um eine sogenannte verbundene Versicherung, das heißt, die Prämien werden für jedes Risiko einzeln kalkuliert. Man kann die Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowohl jeweils in einzelnen Policen versichern, als auch in Zweier- oder Dreierkombinationen absichern.

Der Versicherungsumfang bezieht sich standardmäßig auf folgende Bereiche:
  • Die Einbeziehung von den versicherten Gebäuden, Garagen und ggf. Nebengebäuden, auf dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau zu bezeichnen sind.
  • Versichert sind alle Teile, die mit dem Gebäude fest verbunden sind (also auch Einbauschränke oder Einbauküchen und Heizungen, soweit sie nicht von einem Mieter eingebaut worden sind.
  • Auch Zubehör, das dem Wohnzweck oder der Instandhaltung des versicherten Gebäudes dient, wie z.B. Markisen oder Antennen sind, wenn dies im Antrag angegeben ist in den Versicherungsschutz mit einbezogen.
  • Weiterhin werden die Kosten für Abbruch-/Aufräum-, Bewegungs- und Schutzarbeiten, wenn z. B. Gegenstände (Möbel, Böden) abgedeckt werden müssen erstattet. Oft sind Bauschutt oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll. In der Regel sind diese Kosten mit 5 % der Versicherungssumme versichert, eine Anpassung auf höhere Erstattungssummen ist daher empfehlenswert.
  • Es werden auch die Kosten für notwendige Reparaturkosten am beschädigten Gebäude übernommen.
  • Der Versicherer zahlt Mietausfälle, in Standardverträgen bis zu einem Jahr und gegen einen Mehrbeitrag auch länger, bei vermieteten Häusern und Wohnungen für die entgangenen Mieten, wenn die Gebäude nicht benutzbar sind. Bei selbstgenutzten Einheiten wird bei Unbenutzbarkeit der ortsübliche Mietzins angerechnet.
  • Die maximale Erstattung richtet sich nach dem aktuellen Neubauwert eines zerstörten Gebäudes. Den aktuellen Neubauwert erhält man allerdings nur, wenn eine gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen wurde. Hierbei fliest in die Prämienberechnung bzw. Festsetzung der Versicherungssumme die Kostenentwicklung in der Bauindustrie mit ein.


Die Feuerversicherung
Diese Versicherung ist für alle Immobilienbesitzer unverzichtbar, da das Risiko eines Totalschadens durch Feuer sehr hoch ist. Die Feuerversicherung reguliert die Schäden, die unmittelbar entstanden sind durch:
  • Brand,
  • Blitzschlag,
  • Explosion,
  • Folgeschäden nach Brand, Blitz und Explosion.

Bauherren, die ein Haus oder eine Wohnung neu bauen, sollten eine Feuerversicherung abschließen, die Rohbauten beinhaltet, dabei spart man die Risikozuschläge, die im Rahmen einer separaten Feuerrohbauversicherung anfallen würden. Der Einschluss des Rohbaus gilt i. d. R. 24 Monate lang, sechs Monate sind davon meist beitragsfrei. Dauert das Bauvorhaben länger an, so ist dies dem Versicherer mitzuteilen.

Die Leitungswasserversicherung
Bei der Leitungswasserversicherung werden in der Hauptsache folgende Schäden abgedeckt:
  • Schäden, die durch undichte Rohre, Schläuche und sanitäre Anlagen, unmittelbar verursacht wurden,
  • Schäden, die bei Arbeiten an Schläuchen und an Installationen durch den Versicherungsnehmer entstehen


Die Sturm- und Hagelschadensversicherung
In dieser Versicherung sind die Schäden abgedeckt, die durch Sturm ab Windstärke 8 oder Unwettern mit Hagelschauern entstehen. Dies sind z.B.:
  • Direkte Sturmschäden am Gebäude, z. B. abgedeckte Dächer, abgeknickte Antennen, beschädigte Sattelitenschüsseln oder zerstörte Regenrinnen,
  • Hagelschäden am Gebäude,

Weitere Möglichkeiten der Absicherung
Zusätzlich besteht die Möglichkeit das Gebäude gegen Elementarrisiken, also Naturgewalten, abzusichern wie z. B.;
  • Erdbeben
  • Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Lawinen
  • Überschwemmung

Diese Versicherungseinschlüsse sind nur für Hauseigentümer überlegenswert, die in Regionen angesiedelt sind, in denen diese Schäden auftreten könnten. In der Regel wird diese Deckung mit einer Selbstbeteiligung je Schadenfall angeboten.
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Leistungseinschränkung
Alle Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, werden von den Versicherungsgesellschaften nicht reguliert.

Schäden die an Mobiliar auftreten, welches nicht mit dem Haus fest verbunden ist unterliegen auch nicht der Erstattungspflicht.

  • Leistungseinschränkung Feuerversicherung:
    Schäden die durch Gegenstände oder Sachen, die ihrem Zweck nach oder bewusst Wärme oder Feuer ausgesetzt werden,

  • Leistungseinschränkung Leitungswasserversicherung:
    Schäden durch Grundwasser, Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau aus der Kanalisation, Hausschwamm, (Überschwemmung kann als Zusatz versichert werden)
    Schäden, die vor der Fertigstellung des Gebäudes entstehen,
    Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das Gebäude unbenutzbar ist,
    Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch( kann als Zusatz versichert werden)
    Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes und unter dem Haus verlaufende Rohre.
    Rohre dieser Art sind als Zusatz gegen Mehrbeitrag versicherbar.


  • Leistungseinschränkung Sturm- und Hagelverssicherung:
    Schäden durch Stürme unter Windstärke 8,
    Schäden die vor der Fertigstellung des Gebäudes entstehen,
    Schäden während eines Umbaus eintreten und auf Grund dessen das Gebäude unbenutzbar ist,
    Schäden durch Lawinen und Sturmflut (sind als Zusatz gegen Mehrprämie versicherbar).
    Schäden durch Hagel, Schnee, Regen oder Schmutz, die durch unverschlossene oder undichte Fenster eintreten

Die Leistungsaussagen / Bedingungen der angebotenen privaten Gebäudeversicherungen sind in ihren Aussagen sehr unterschiedlich. Die Beitrags- und Leistungsvergleiche auf dieser Homepage sind daher wichtige Hilfsmittel zur Orientierung am Markt.
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Beitragsberechnung
Damit im Schadensfall die Reparaturen in voller Höhe ersetzt werden und im Falle eines Totalschadens das Gebäude ohne finanzielle Einbußen wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt bzw. wieder aufgebaut werden kann ist es wichtig, dass die Versicherungssumme dem aktuellen Wert des Gebäudes entspricht.

Die Prämie eines Gebäudes richtet sich im allgemeinen nach folgenden Punkten:
  • nach der Bauweise des versicherten Gebäudes (ein Fachwerkhaus ist in der Prämie teurer als ein Massiv- oder Fertighaus, da das Brandrisiko höher ist)
  • nach der Bauart des Daches, (Flachdach, Ziegeldach, Strohdach)
  • danach ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt
  • nach der Art der Nutzung des versicherten Gebäudes (eine rein gewerbliche Nutzung ist gegenüber der Nutzung zu reinen Wohnzwecken meistens teurer)
  • nach dem versicherten Risiko des Gebäudes ( entweder Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel als Einzelpolice oder in Zweier- oder Dreierkombination, nach versicherten Zusatzrisiken)
  • nach der Versicherungssumme und in Verbindung mit den Kriterien gleitender Neuwert, fester Neuwert, Zeitwert.
  • nach der geographische Lage des versicherten Gebäudes, in Bezug auf die unterschiedlichen Risiken wie Leitungswasser und Sturm oder der Elementarrisiken wie Erdbeben, Hochwasser, Lawinen
  • nach der Tarifzone

Bei der gleitenden Neuwertversicherung ist die Immobilie im Falle eines Totalschadens so abgesichert, dass das Gebäude wieder komplett neu errichtet werden kann. Dazu müssen jedoch bei Abschluss der Versicherung die Herstellungskosten genau ermittelt werden.

Eine weitere Möglichkeit der Prämienermittlung ist die Berechnung nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum und den Ausstattungsmerkmalen. Auf Grundlage dieser Angaben schätzt der Versicherer die Herstellungskosten für das Gebäude.

Eine Besonderheit ist in Deutschland die Errechnung der Herstellungskosten für das Jahr 1914. Die Versicherungssumme oder der Versicherungswert für das Jahr 1914 wurde gewählt, weil in diesem Jahr die Preise relativ stabil waren.

Aus diesem 14er Wert ermitteln die Versicherer mit Hilfe des sogenannten gleitenden Neuwertfaktors die Versicherungssumme und somit den Versicherungsbeitrag. Dieser Faktor spiegelt die seit 1914 gestiegenen Baupreise inklusive der Löhne und Gehälter wieder. 1998 betrug der Faktor 25,4, das heißt, dass die Baupreise 1998 25,4 mal so hoch waren wie im Basisjahr 1914. Der Vorteil dieser Methode ist, dass der Versicherer die Summenermittlung auf eigene Verantwortung übernimmt, unter der Vorraussetzung der Richtigkeit, der vom Versicherungsnehmer getätigten Angaben. Der Versicherer gewährt dann einen sogenannten Unterversicherungsverzicht. Dies bedeutet, dass sich der Versicherer verpflichtet, die Kosten für entstandene Schäden im Zuge der Schadenregulierung in vollem Umfang zu erstatten.

Werden nach der erstmaligen Summenermittlung, Neu-, Um- oder Anbauten durchgeführt, müssen diese der Gesellschaft gemeldet werden, damit die Versicherungssumme entsprechend angepasst werden kann.

Eine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Versicherungssumme ist die Erstellung eines Gutachtens durch einen von der Versicherungsgesellschaft anerkannten Bausachverständigen.
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Schadenregulierung
Jeder eingetretene Schaden muss dem Versicherer unverzüglich, schriftlich mitgeteilt werden.

Das Schadensbild darf bis zu einer Begutachtung durch einen Beauftragten der Versicherung nur verändert werden, wenn Sicherheitsgründe diese Eingriffe notwendig machen, oder die Eingriffe den Schaden mindern.

Der Versicherungsnehmer hat dem Beauftragten des Versicherers jederzeit eine Nachprüfung, der Schadensursache, des Schadenverlaufs und der Höhe des Schadens, zu gestatten und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Sofern es möglich ist, sind vom Schadensbild Fotos und Skizzen anzufertigen.

Die eingereichten Kostenaufstellungen müssen die vollständigen und ordnungsgemäßen Belege und Rechnungen beinhalten.

Bei einem Brand muss immer die Feuerwehr benachrichtigt werden.

Der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten, sofern es möglich ist, hat er den Schaden abzuwenden. Nötigenfalls ist der Versicherungsnehmer gehalten, vom Versicherer Weisungen einzuholen.
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Kündigung
Die Kündigung kann ohne weitere Begründung drei Monate vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit, als ordentliche Kündigung, ausgesprochen werden, anderenfalls verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

Im Falle eines Schadens kann innerhalb eines Monats gekündigt werden, nachdem der Schaden reguliert wurde. Nach einem Schaden sollte man nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern erst zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die gesamte Jahresprämie zusteht.

Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende des jeweiligen Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Bei einem Eigentümerwechsel geht die Versicherung automatisch an den Käufer über, sie kann jedoch nach der Eintragung ins Grundbuch innerhalb von vier Wochen gekündigt werden.

Käufer sollten die bestehende Versicherungspolice jedoch nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende kündigen, da dem Versicherungsunternehmen in jedem Fall der gesamte Jahresbeitrag zusteht, auch dann, wenn er kein Risiko mehr zu tragen hat.
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FSS online AG Quelle: FSS online AG