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Leistungsumfang
Jeder Immobilienbesitzer sollte
zur Absicherung eventueller Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser
oder Sturm und Hagel entstehen können, eine Wohngebäudeversicherung
abschließen.
Hausbesitzer, deren Haus
noch mit einer Hypothek belastet ist, sind sogar von Seiten der Bank gehalten
das Gebäude zu versichern.
Schäden, die insbesondere nach
einem Brand, aber auch durch Leitungswasser (Rohrbrüche), Sturm oder Hagel
entstehen, sind häufig sehr hoch. In manchen Fällen z. B. bei einem
Brand kann der Schaden schnell zum finanziellen Ruin führen.
Bei
der Wohngebäudeversicherung handelt es sich um eine sogenannte
verbundene Versicherung, das heißt, die Prämien werden für jedes
Risiko einzeln kalkuliert. Man kann die Gefahren wie Feuer, Leitungswasser,
Sturm/Hagel sowohl jeweils in einzelnen Policen versichern, als auch
in Zweier- oder Dreierkombinationen absichern.
Der Versicherungsumfang
bezieht sich standardmäßig auf folgende Bereiche:
- Die Einbeziehung
von den versicherten Gebäuden, Garagen und ggf. Nebengebäuden, auf
dem Grundstück, die im Versicherungsschein genau zu bezeichnen sind.
- Versichert sind alle Teile, die mit dem Gebäude
fest verbunden sind (also auch Einbauschränke oder Einbauküchen
und Heizungen, soweit sie nicht von einem Mieter eingebaut worden sind.
- Auch Zubehör, das dem Wohnzweck oder der Instandhaltung des
versicherten Gebäudes dient, wie z.B. Markisen oder Antennen sind, wenn
dies im Antrag angegeben ist in den Versicherungsschutz mit einbezogen.
- Weiterhin werden die Kosten für Abbruch-/Aufräum-,
Bewegungs- und Schutzarbeiten, wenn z. B. Gegenstände (Möbel,
Böden) abgedeckt werden müssen erstattet. Oft sind Bauschutt
oder Rückstände nach einem Brand als teurer Sondermüll.
In der Regel sind diese Kosten mit 5 % der Versicherungssumme versichert, eine
Anpassung auf höhere Erstattungssummen ist daher empfehlenswert.
- Es werden auch die Kosten für notwendige
Reparaturkosten am beschädigten Gebäude übernommen.
- Der Versicherer zahlt Mietausfälle, in Standardverträgen
bis zu einem Jahr und gegen einen Mehrbeitrag auch länger,
bei vermieteten Häusern und Wohnungen für die entgangenen Mieten,
wenn die Gebäude nicht benutzbar sind. Bei selbstgenutzten Einheiten
wird bei Unbenutzbarkeit der ortsübliche Mietzins angerechnet.
- Die maximale Erstattung richtet sich nach dem aktuellen Neubauwert
eines zerstörten Gebäudes. Den aktuellen Neubauwert erhält
man allerdings nur, wenn eine gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen
wurde. Hierbei fliest in die Prämienberechnung bzw. Festsetzung
der Versicherungssumme die Kostenentwicklung in der Bauindustrie mit ein.
Die Feuerversicherung
Diese
Versicherung ist für alle Immobilienbesitzer unverzichtbar, da
das Risiko eines Totalschadens durch Feuer sehr hoch ist. Die Feuerversicherung
reguliert die Schäden, die unmittelbar entstanden sind durch:
- Brand,
- Blitzschlag,
- Explosion,
- Folgeschäden nach Brand, Blitz und Explosion.
Bauherren, die ein Haus oder eine Wohnung neu bauen, sollten eine
Feuerversicherung abschließen, die Rohbauten beinhaltet, dabei spart man
die Risikozuschläge, die im Rahmen einer separaten Feuerrohbauversicherung
anfallen würden. Der Einschluss des Rohbaus gilt i. d. R. 24
Monate lang, sechs Monate sind davon meist beitragsfrei. Dauert das Bauvorhaben
länger an, so ist dies dem Versicherer mitzuteilen.
Die
Leitungswasserversicherung
Bei der Leitungswasserversicherung
werden in der Hauptsache folgende Schäden abgedeckt:
- Schäden, die durch undichte Rohre,
Schläuche und sanitäre Anlagen, unmittelbar verursacht wurden,
- Schäden, die bei Arbeiten an Schläuchen
und an Installationen durch den Versicherungsnehmer entstehen
Die
Sturm- und Hagelschadensversicherung
In dieser Versicherung
sind die Schäden abgedeckt, die durch Sturm ab Windstärke
8 oder Unwettern mit Hagelschauern entstehen. Dies sind z.B.:
- Direkte Sturmschäden am Gebäude,
z. B. abgedeckte Dächer, abgeknickte Antennen, beschädigte
Sattelitenschüsseln oder zerstörte Regenrinnen,
- Hagelschäden am Gebäude,
Weitere Möglichkeiten der
Absicherung
Zusätzlich besteht die Möglichkeit das Gebäude
gegen Elementarrisiken, also Naturgewalten, abzusichern wie z. B.;
- Erdbeben
- Erdrutsch
- Erdsenkung
- Lawinen
- Überschwemmung
Diese Versicherungseinschlüsse
sind nur für Hauseigentümer überlegenswert, die in Regionen
angesiedelt sind, in denen diese Schäden auftreten könnten. In der
Regel wird diese Deckung mit einer Selbstbeteiligung je Schadenfall angeboten. | top |
Leistungseinschränkung
Alle Schäden, die
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, werden
von den Versicherungsgesellschaften nicht reguliert.
Schäden
die an Mobiliar auftreten, welches nicht mit dem Haus
fest verbunden ist unterliegen auch nicht der Erstattungspflicht.
Leistungseinschränkung Feuerversicherung:
Schäden die durch Gegenstände oder Sachen, die ihrem
Zweck nach oder bewusst Wärme oder Feuer ausgesetzt werden,
- Leistungseinschränkung Leitungswasserversicherung:
Schäden
durch Grundwasser, Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau aus
der Kanalisation, Hausschwamm, (Überschwemmung kann als Zusatz versichert
werden)
Schäden, die vor der Fertigstellung des Gebäudes
entstehen,
Schäden während eines Umbaus, aufgrund dessen das
Gebäude unbenutzbar ist,
Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch(
kann als Zusatz versichert werden)
Ableitungsrohre außerhalb
des Gebäudes und unter dem Haus verlaufende Rohre.
Rohre
dieser Art sind als Zusatz gegen Mehrbeitrag versicherbar.
- Leistungseinschränkung Sturm- und Hagelverssicherung:
Schäden
durch Stürme unter Windstärke 8,
Schäden die vor
der Fertigstellung des Gebäudes entstehen,
Schäden während
eines Umbaus eintreten und auf Grund dessen das Gebäude unbenutzbar
ist,
Schäden durch Lawinen und Sturmflut (sind als Zusatz gegen
Mehrprämie versicherbar).
Schäden durch Hagel, Schnee, Regen
oder Schmutz, die durch unverschlossene oder undichte Fenster eintreten
Die Leistungsaussagen
/ Bedingungen der angebotenen privaten Gebäudeversicherungen sind
in ihren Aussagen sehr unterschiedlich. Die Beitrags- und Leistungsvergleiche
auf dieser Homepage sind daher wichtige Hilfsmittel zur Orientierung am Markt. | top |
Beitragsberechnung
Damit im Schadensfall die Reparaturen in voller
Höhe ersetzt werden und im Falle eines Totalschadens das Gebäude ohne
finanzielle Einbußen wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt
bzw. wieder aufgebaut werden kann ist es wichtig, dass die Versicherungssumme
dem aktuellen Wert des Gebäudes entspricht.
Die Prämie eines
Gebäudes richtet sich im allgemeinen nach folgenden Punkten:
- nach der Bauweise
des versicherten Gebäudes (ein Fachwerkhaus ist in der Prämie teurer
als ein Massiv- oder Fertighaus, da das Brandrisiko höher ist)
- nach der Bauart des Daches, (Flachdach, Ziegeldach, Strohdach)
- danach ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt
- nach der
Art der Nutzung des versicherten Gebäudes (eine rein gewerbliche Nutzung
ist gegenüber der Nutzung zu reinen Wohnzwecken meistens teurer)
- nach dem versicherten Risiko des
Gebäudes ( entweder Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel als Einzelpolice
oder in Zweier- oder Dreierkombination, nach versicherten Zusatzrisiken)
- nach der Versicherungssumme und in Verbindung
mit den Kriterien gleitender Neuwert, fester Neuwert, Zeitwert.
- nach der geographische Lage des versicherten
Gebäudes, in Bezug auf die unterschiedlichen Risiken wie Leitungswasser
und Sturm oder der Elementarrisiken wie Erdbeben, Hochwasser, Lawinen
- nach der Tarifzone
Bei der gleitenden
Neuwertversicherung ist die Immobilie im Falle eines Totalschadens so
abgesichert, dass das Gebäude wieder komplett neu errichtet werden kann.
Dazu müssen jedoch bei Abschluss der Versicherung die Herstellungskosten
genau ermittelt werden.
Eine weitere Möglichkeit
der Prämienermittlung ist die Berechnung nach der Wohnfläche
oder dem umbauten Raum und den Ausstattungsmerkmalen. Auf Grundlage
dieser Angaben schätzt der Versicherer die Herstellungskosten für
das Gebäude.
Eine Besonderheit ist in Deutschland die Errechnung
der Herstellungskosten für das Jahr 1914. Die Versicherungssumme
oder der Versicherungswert für das Jahr 1914 wurde gewählt,
weil in diesem Jahr die Preise relativ stabil waren.
Aus
diesem 14er Wert ermitteln die Versicherer mit Hilfe des sogenannten gleitenden
Neuwertfaktors die Versicherungssumme und somit den Versicherungsbeitrag.
Dieser Faktor spiegelt die seit 1914 gestiegenen Baupreise
inklusive der Löhne und Gehälter wieder. 1998 betrug der Faktor 25,4,
das heißt, dass die Baupreise 1998 25,4 mal so hoch waren wie im Basisjahr
1914. Der Vorteil dieser Methode ist, dass der Versicherer die Summenermittlung
auf eigene Verantwortung übernimmt, unter der Vorraussetzung
der Richtigkeit, der vom Versicherungsnehmer getätigten Angaben.
Der Versicherer gewährt dann einen sogenannten Unterversicherungsverzicht.
Dies bedeutet, dass sich der Versicherer verpflichtet,
die Kosten für entstandene Schäden im Zuge der Schadenregulierung
in vollem Umfang zu erstatten.
Werden nach der erstmaligen
Summenermittlung, Neu-, Um- oder Anbauten durchgeführt, müssen
diese der Gesellschaft gemeldet werden, damit die Versicherungssumme
entsprechend angepasst werden kann.
Eine andere Möglichkeit
zur Ermittlung der Versicherungssumme ist die Erstellung eines Gutachtens durch
einen von der Versicherungsgesellschaft anerkannten Bausachverständigen. | top |
Schadenregulierung
Jeder eingetretene Schaden muss dem Versicherer unverzüglich,
schriftlich mitgeteilt werden.
Das Schadensbild darf bis zu
einer Begutachtung durch einen Beauftragten der Versicherung nur verändert
werden, wenn Sicherheitsgründe diese Eingriffe notwendig machen,
oder die Eingriffe den Schaden mindern.
Der Versicherungsnehmer
hat dem Beauftragten des Versicherers jederzeit eine Nachprüfung,
der Schadensursache, des Schadenverlaufs und der Höhe des
Schadens, zu gestatten und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Sofern es möglich ist, sind vom Schadensbild
Fotos und Skizzen anzufertigen.
Die eingereichten Kostenaufstellungen
müssen die vollständigen und ordnungsgemäßen
Belege und Rechnungen beinhalten.
Bei einem Brand muss
immer die Feuerwehr benachrichtigt werden.
Der Versicherungsnehmer
hat die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten,
sofern es möglich ist, hat er den Schaden abzuwenden. Nötigenfalls
ist der Versicherungsnehmer gehalten, vom Versicherer Weisungen einzuholen. | top |
Kündigung
Die Kündigung kann ohne weitere Begründung
drei Monate vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit, als ordentliche
Kündigung, ausgesprochen werden, anderenfalls verlängert sich der
Vertrag um ein weiteres Jahr.
Im Falle eines Schadens kann innerhalb
eines Monats gekündigt werden, nachdem der Schaden reguliert wurde.
Nach einem Schaden sollte man nicht mit sofortiger Wirkung kündigen,
sondern erst zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer
auf jeden Fall die gesamte Jahresprämie zusteht.
Verträge,
die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden,
haben ein Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres
und danach zum Ende des jeweiligen Jahres. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate.
Bei einem Eigentümerwechsel
geht die Versicherung automatisch an den Käufer über, sie kann jedoch
nach der Eintragung ins Grundbuch innerhalb von vier Wochen gekündigt
werden.
Käufer sollten die bestehende Versicherungspolice
jedoch nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende
kündigen, da dem Versicherungsunternehmen in jedem Fall der gesamte
Jahresbeitrag zusteht, auch dann, wenn er kein Risiko mehr zu tragen hat. | top |
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